Ist der Beschuldigte nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug, welches er lenkte, gefallen ist, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis auf einen französischen Führerschein schlägt nicht durch, da dieser aufgrund eines Sachverständigengutachtens als ?Totalfälschung" zu qualifizieren war.