Ein von einem Kfz-Lenker bereits anlässlich der Anhaltung gezeigtes, offenbar mit einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat verbundenes Schuldbekenntnis wegen (erheblicher) Überschreitung der sechsmonatigen Frist ab Begründung eines inländischen Hauptwohnsitzes zur Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann im Sinne des § 34 Z 17 StGB mildernd wirken, soweit nicht bestimmte Gründe gegen den für ein reumütiges Geständnis charakteristischen ernsthaften Gesinnungswandel sprechen.