Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Horst C, vertreten durch Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und verkehrspolizeiliche Abteilung, Polizeikommissariat M, Zl. S 204.101/Mg/04 Dal, vom 28.1.2005, betreffend eine Übertretung 1.) des § 5 Abs 1 StVO und 2.) des § 1 Abs 3 FSG nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 14.6.2005 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Zu Spruchpunkt 1) wurde die Berufung zurückgezogen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.11.2004 um 22.40 Uhr in Wien, R-zeile, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-62 gelenkt,
1.) obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,42 mg/l aufgewiesen habe, somit 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l und
2.) ohne im Besitz einer gültigen ? für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt ? Lenkerberechtigung zu sein.
Wegen dieser Übertretungen 1.) des § 5 Abs 1 StVO und 2.) des § 1 Abs 3 FSG wurden über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO bzw. gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG Geldstrafen
1.) von 1.162,-- Euro und 2.) von 363,-- Euro auferlegt. Die ursprünglich gegen beide Spruchpunkte gerichtete Berufung wurde im Zuge der in dieser Angelegenheit am 14.6.2005 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Punkt 1.) nach erfolgter Beweisaufnahme zurückgezogen. Das angefochtene
Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, sodass der erkennende Senat nur noch über die Berufung zu Punkt 2.) abzusprechen hatte.
Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erwogen:
Gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Abs 5 (Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h; bestimmte Motorfahrräder; vierrädrige Leichtfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge), nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.
Gemäß § 8 Abs 4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363,-- Euro zu verhängen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 1 Abs 3 FSG schuldig
erkannt. Als Strafsanktionsnorm wurde
§ 37 Abs 3 Z 1 FSG herangezogen. Begründend hat die erstinstanzliche Behörde ausgeführt, der Berufungswerber sei infolge Verletzung von Auflagen nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen.
Im Berufungsverfahren wurde der den Berufungswerber betreffende Führerscheinakt beigeschafft und in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005 verlesen.
Aufgrund des Inhalts des Verwaltungsstrafaktes sowie des Führerscheinaktes wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber zur Tatzeit (17.11.2004) über eine bis zum 15.4.2005 befristet erteilte Lenkerberechtigung verfügt hat. Diese Lenkerberechtigung war dem Berufungswerber am 4.5.2003 erteilt (mündliche Bescheidverkündung) und mit der Auflage versehen worden, sich alle sechs Monate einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, was jedoch seitens des Berufungswerbers unterlassen wurde.
Die Missachtung von Auflagen, die dem Inhaber einer Lenkerberechtigung erteilt wurden, ist rechtlich als Übertretung des § 8 Abs 4 FSG zu qualifizieren und kann verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 37 Abs 1 und 6 FSG sanktioniert werden. Eine derartige Verwaltungsübertretung wurde jedoch dem Berufungswerber weder im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens noch mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt.
Was die dem Berufungswerber tatsächlich angelastete und daher verfahrensgegenständliche Übertretung des § 1 Abs 3 FSG betrifft - also das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein -, ist festzuhalten, dass der dem Berufungswerber laut Aktenlage vorzuwerfende Verstoß gegen die Auflagen, die ihm gemeinsam mit der Lenkerberechtigung erteilt wurden und die in seinem Führerschein eingetragen waren, nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der Lenkerberechtigung geändert hat. Die Lenkerberechtigung ist nämlich als behördliche Bewilligung rechtlich von den Auflagen und ihrer Erfüllung unabhängig. Anders als der Ablauf einer Befristung führt daher der Verstoß gegen Auflagen nicht dazu, dass ?ohne Bewilligung" gehandelt, inconreto ohne Lenkerberechtigung gelenkt wird (siehe dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, Rz 957).
Aus diesen Gründen geht der zu Punkt 2.) an den Berufungswerber gerichtete Tatvorwurf ins Leere und hat der Berufungswerber die ihm diesbezüglich zur Last gelegte Übertretung des § 1 Abs 3 FSG nicht begangen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 2.) zu beheben und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen. Eine Umstellung des Tatvorwurfes in Richtung der aus dem Akteninhalt abzuleitenden Auflagenverletzung würde eine Tatauswechslung bedeuten und war der Berufungsbehörde somit verwehrt.