Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn V. M., A-6832 Muntlix, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R. P., Dr. R. S., A-6800 Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 29.09.2006, Zl VK-46911-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 1. insoferne Folge gegeben als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- auf Euro 363,00, bei Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 36,30 neu festgesetzt.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafbestimmung § 37 Abs 3 Z 1 FSG entfällt. Weiters wird der Spruchpunkt 1. dahingehend berichtigt, dass nach der Wortfolge ?gültigen Lenkberechtigung? die Wortfolge ?der Klasse C? eingefügt wird.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 29.09.2006, Zl VK-46911-2006, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 19.12.2005, 00.15 Uhr
Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 46,070
(ehem. Grenzkontrollstelle)
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug mit Anhänger, XY
Der Beschuldigte, M. V., geb. XY, wohnhaft in XY, hat
1. das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.
2. als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers mit dem Kennzeichen: XY nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
§ 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG
2.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß
1.
700,00, 7 Tage, § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG
2.
30,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG?
Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:
?In außen bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte fristgerecht nachstehende Berufung 1. Das Straferkenntnis der BH Landeck vom 29.09.06, VK-46911-2006, wird vollinhaltlich bekämpft 2.
Berufungsgründe: unrichtige Sachverhaltsfeststellung iVm unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
Die Stellungnahme vom 28.03.2006 wird widerrufen und vorgetragen wie folgend:
Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung eines neuen Führerscheines.
Der Zulassungsschein war im Auflieger und wurde auch in Vorlage
gebracht.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten, wBv
3. Berufungsantrag:
Die Berufungsbehörde möge eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge das Verfahren einstellen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Strafvormerkungen des Berufungswerbers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher der Zeuge Insp. P. A. einvernommen wurde. Der Berufungswerber selbst erschien, trotz Ladung, nicht wobei seitens des Rechtsvertreters auf die Einvernahme des Berufungswerbers in der Verhandlung vom 10.01.2007 ausdrücklich verzichtet wurde.
Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Nauders vom 10.02.2006, Zl A1/16338/01/2005, geht zusammengefasst hervor, dass der Berufungswerber als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY BG am 19.12.2005 um 00.15 Uhr im Gemeindegebiet von Nauders, Landesstraße-Freiland, B 180 unterwegs war und bei km 46,070 einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei zeigt der Berufungswerber bei der Kontrolle den Führerschein mit der Nr 1515417, ausgestellt am 28.11.1991 von der BH Feldkirch für die Klassen B, C, E, F und G vor. Mit diesem Führerschein war M. nicht berechtigt das Sattelzugfahrzeug (höchstzulässiges Gesamtgewicht 41.040 kg) zu lenken, da M. die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Kontrolle innerhalb der 36-monatigen Frist nach Vollendung der 45. Lebensjahres nicht durchgeführt hat. Aufgrund dieses Umstandes verlor M. die Lenkberechtigung für die Klasse C. Dem Lenker wurde die Weiterfahrt mit dem Sattelkraftfahrzeug an Ort und Stelle untersagt. Der Berufungswerber gab vor Ort an, keine Kenntnis betreffend einem Arztbesuch im Zusammenhang mit seinem Führerschein gehabt zu haben.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. ...
Gemäß § 40 Abs 5 FSG haben Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereist überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Wird innerhalb dieser Frist das Bestehen der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen, kann die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 für die in § 20 Abs 4 zweiter Satz genannte Dauer erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Klasse C kann diesfalls nach Maßgabe des § 10 Abs 4 für die in § 20 Abs 4 erster Satz genannten Dauer wiedererteilt werden. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.
Gemäß § 20 Abs 4 FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Abs 4 leg cit befristet den Führerschein der Klasse C auf fünf Jahre. Wird die ärztliche Untersuchung versäumt, so gilt die Lenkberechtigung zumindest als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 weiter, für die keine Kontrolluntersuchungen vorgesehen sind. Die Unterklasse C1 gilt bei LKW bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 7,5 t.
Der Berufungswerber war jedoch mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 41.040 kg unterwegs und hätte daher einen aufrechten Führerschein der Klasse C vorweisen müssen. Der Berufungswerber unterließ es jedoch die Verlängerung in Verbindung mit einem ärztlichen Gutachten vornehmen zu lassen, weshalb er nicht mehr im Besitze der Führerscheinklasse C war und damit keine gültige Lenkberechtigung aufweisen konnte, welche für den gegenständlichen Transport notwendig gewesen wäre.
Die Spruchberichtigung war notwendig, zumal der Berufungswerber jedoch nach wie vor die Lenkberechtigung der andere Klassen aufrecht inne hatte.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Dabei ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die ist dem Berufungswerber nicht gelungen, weshalb ihm fahrlässiges Verhalten angelastet wird.
Insgesamt geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass der Berufungswerber die Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 36,-- bis zu einem Betrag von Euro 2.180,-- zu. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheinen würde, sodass von der bisherigen Unbescholtenheit als gewichtigen Milderungsgrund auszugehen war. Aus dieser Sicht sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe wäre selbst für den Fall, dass auf Seiten des Berufungswerbers unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen.
Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.
Zu Spruchpunkt 2.:
Seitens des Rechtsvertreters wurde die Berufung zu Spruchpunkt 2. in der Verhandlung vom 10.01.2007 zurückgezogen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.