Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn M A M, vertreten durch Dr. G C, Rechtsanwältin in H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 15.02.2006, GZ: 15.1 42/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber im Ergebnis zur Last gelegt, den im November 2005 fällig gewesenen Facharztbefund bis 03.01.2006 nicht vorgelegt zu haben, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 13.09.2005, GZ: 11.1 64/2003 aufgetragen worden sei, im November 2005 einen Facharztbefund für Lungenheilkunde der Behörde vorzulegen. Er habe somit eine Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Bescheid zu verantworten und wurde über ihn daher gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber der Befundvorlage für November 2005 nicht nachgekommen sei, er sich aber auch nicht in einem Rechtsirrtum befunden hätte, da er sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen gehabt und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen gehabt hätte. Dies gelte auch dann, wenn er mit der Auslegung des Bescheides Schwierigkeiten hatte. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, mit der der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber am 11.10.2005 in der Ordination Dris. H, Facharzt für Lungenheilkunde in H untersucht wurde, der Untersuchungsbefund ihm jedoch nicht ausgefolgt, sondern versprochen worden sei, dass dieser unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft übermittelt werde. Nach einer diesbezüglichen Vorladung im Dezember 2005 vor die Bezirkshauptmannschaft Hartberg, bei der ihm mitgeteilt worden sei, dass er den geforderten Befund nicht vorgelegt hätte, habe sich der Berufungswerber nochmals in die Ordination des genannten Arztes begeben. Dabei sei auch von EDV- und Faxproblemen gesprochen und ihm versichert worden, dass der gewünschte Facharztbefund unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg geschickt werde. Dies sei jedoch offenbar wiederum nicht geschehen, eine persönliche Aushändigung des Befundes wäre vom Facharzt verweigert worden. Im Ergebnis stehe somit fest, dass sich der Berufungswerber rechtzeitig und fristgerecht an einen entsprechenden Lungenfacharzt gewendet habe, untersucht worden sei und der gewünschte Befund erstattet worden wäre. Wenn nunmehr der behandelnde Arzt die Herausgabe des Befundes verweigerte, ihm jedoch wiederholt versichert hätte und auch bestätigte, dass der Befund an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg überwiesen worden sei, was auch über Anfrage der C Stelle H am 17.01.2006 in der Facharztordination bestätigt worden wäre, so könne keinesfalls ein Verschulden seitens des Berufungswerbers vorliegen und sei daher die subjektive Tatseite nicht erfüllt. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Zufolge dieses Berufungsvorbringens wurde Herr Dr. J H, Facharzt für Lungenheilkunde in H, B, mit Schreiben vom 20.03.2006 ersucht zu den Behauptungen des Berufungswerbers in geeigneter Weise Stellung zu nehmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesonders jedoch der fernmündlich erteilten Auskunft Dris. H vom 21.03.2006 werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2005, GZ: 64/2003, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Berufungswerbers zufolge bedingter gesundheitlicher Eignung unter der Auflage eingeschränkt dass im November 2005 ein Facharztbefund für Lungenkunde vorzulegen ist. In Erfüllung dieses behördlichen Auftrages fand sich der Berufungswerber deshalb im Oktober 2005 in der Ordination des Dr. med. univ. J H, Facharzt für Lungenheilkunde in H, B, ein, wo er auch untersucht wurde. Das Untersuchungsergebnis war o. B. Der erwähnte Facharzt händigte dem Berufungswerber den von ihm verlangten Befund nicht persönlich aus, begründete dies mit sprachlichen Barrieren, sondern versicherte ihm über Anfrage, dass der Befund direkt der Bezirkshauptmannschaft Hartberg übermittelt werde. Während seitens der belangten Behörde ein Erhalt dieses Befundes in Abrede gestellt wird, erklärte - ein hörbar ungehaltener -Dr. H der erkennenden Behörde im Rahmen eines Telefonates am 21.03.2006 gegenüber, dass der Befund von seiner Ordination im Oktober per Fax an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden sei; es habe keine Fehlermeldungen am Sendeprotokoll gegeben, letzteres sei nicht mehr vorhanden. Einer Vorladung zur belangten Behörde für Dezember 2005 kam der Berufungswerber ordnungsgemäß nach und wurde ihm im Zuge dieser mitgeteilt, dass sein Lungenbefund nicht vorgelegt worden sei und er die erforderlichen Schritte setzen müsste. Den Hinweisen des Berufungswerbers, die Untersuchung habe bereits im Oktober stattgefunden, ging die belangte Behörde offenkundig nicht näher nach. Der Berufungswerber begab sich deshalb noch am selben Tag (07.12.2005) neuerlich in die Ordination Dris. H, urgierte dort seinen Lungenbefund und bekam daraufhin zur Antwort, dass es möglicherweise Probleme bei der Übermittlung wegen einer defekten EDV- und Faxanlage nach der Untersuchung gegeben haben könnte, sodass der abgesetzte Befund die Bezirkshauptmannschaft Hartberg nicht erreicht hätte. Eine Ausfolgung des Befundes an den Berufungswerber persönlich fand trotz dessen Bitte wiederum nicht statt, vielmehr wurde ihm neuerlich versichert, dass der Befund an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg gesendet und jetzt sicher dort ankommen werde. Im Vertrauen auf diese Zusage verließ der Berufungswerber daraufhin die Ordination. Offenbar ist jedoch zumindest bis 03.01.2006 keine Übermittlung des Lungenbefundes vom Oktober 2005 an die belangte Behörde erfolgt, in der schließlich seitens des Verkehrsreferates die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Berufungswerber beantragt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde. Beweiswürdigend ist zu den getroffenen Feststellungen zunächst auszuführen, dass diese einerseits auf den durchaus nachvollziehbaren Angaben des Berufungswerbers, den Informationen der C Stelle H bei der Ordination Dris. H vom 17.01.2006, andererseits aber auch auf den Angaben von Herrn Dr. H, die dieser in einem Telefongespräch mit der erkennenden Behörde am 21.03.2006 machte, beruhen. Demnach wurde der Berufungswerber in seiner Ordination im Oktober 2005 untersucht, der Untersuchungsbefund unmittelbar darauf, wie in der Folge ein weiteres Mal am 07.12.2005 an die belangte Behörde gefaxt. Unbestritten ist jedoch, dass der Befund aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen bis zum 03.01.2006 bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist bzw. vorgelegt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen: Außer Streit gestellt werden kann, dass der vom Berufungswerber verlangte Facharztbefund eines Lungenfacharztes, wie oben bereits erwähnt, bis zum 03.01.2006 bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist. Bezüglich des zu einer Bestrafung neben der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auch erforderlichen subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist festzustellen: Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt, dass zur Strafbarkeit der vom Berufungswerber verletzten Verwaltungsvorschriften ein fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Ansicht der erkennenden Behörde hat der Berufungswerber entgegen der Meinung der Strafbehörde I. Instanz durch Beibringung entsprechender Beweismittel bzw. durch Stellung entsprechender Anträge hinreichend dargetan, dass ihn an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. So ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Berufungswerber um keinen gebürtigen Österreicher handelt und deshalb bei diesem gerade im behördlichen Kontakt allenfalls auftretende sprachliche Barrieren entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu würdigen sind. Auf diese hat aber ausdrücklich auch Dr. H hingewiesen, wenn er, wie eingangs erwähnt angab, dass es gerade wegen sprachlicher Barrieren mit dem Berufungswerber, als seinem damaligen Patienten nicht zur persönlichen Aushändigung des von diesem ausdrücklich verlangten Facharztbefundes gekommen ist, vielmehr er diesem zugesichert hat, den Befund direkt der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zuzusenden. Eine derartige Zusage wurde dem Berufungswerber gegenüber zweimal (Oktober und Dezember 2005) gegeben. Beim untersuchenden Arzt muss wohl von einer Vertrauensperson ausgegangen werden, auf deren Angaben und Hinweise der Berufungswerber getrost vertrauen konnte und durfte. Unter diesem Aspekt muss der Umstand gesehen werden, dass dem Berufungswerber lediglich vorgehalten werden kann, es unterlassen zu haben, nach seiner Vorsprache in der Ordination im Dezember 2005 allenfalls auch selbst bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nachzufragen, ob diese den Befund auch tatsächlich erhalten hat. Es kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde im Anlassfall dem Berufungswerber keinesfalls als Verschulden und als eine eine Bestrafung rechtfertigende Fehlleistung angerechnet werden, eine derartige Nachfrage unterlassen zu haben, zumal ihm - zumindest nach seiner Vorsprache im Dezember von einer nicht funktionierenden EDV-Anlage nichts konkret bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste, ein Umstand, der im Übrigen von Dr. H im Gespräch mit der erkennenden Behörde vom 21.03.2006 ausdrücklich in Abrede gestellt wurde. Des Weiteren muss auch angesichts der persönlichen Situation des Berufungswerbers berücksichtigt werden, dass diesem als Patienten wohl keine Zwangsmöglichkeiten zur Verfügung standen, um den ohnedies bereits seit Oktober vorliegenden Befund vom behandelnden Arzt, respektive dessen Ordinationshilfen persönlich ausgefolgt zu erhalten. Daraus folgt, dass von einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verschulden des Berufungswerbers im konkreten Fall nicht auszugehen war, vielmehr wäre es nach Ansicht der erkennenden Behörde der zuständigen Stelle der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ein leichtes gewesen, die Angaben des ladungsgemäß vorsprechenden Berufungswerbers bereits im Dezember 2005 in geeigneter Weise zu hinterfragen, wobei ein Anruf in der Ordination Dris. H genügt hätte. Bei einem solchen Kontakt hätten aber auch die im Raum stehenden, bislang nicht zu verifizierenden EDV- bzw. Faxprobleme im Bereich der Ordination Dris. H einer entsprechend nachvollziehbaren Klärung zugeführt werden können. Der Berufung war deshalb aus den dargestellten Erwägungen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Verschuldens einzustellen. Diese Entscheidung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 VStG ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden.