Den ausländischen Inhaber einer Lenkberechtigung traf an der Nichtentsprechung des behördlichen Auftrags, einen Facharztbefund im November 2005 vorzulegen, kein Verschulden, da der Facharzt den Befund dem zur Vorlage Verpflichteten nach der am 11. Oktober 2005 erfolgten Untersuchung (offenbar wegen Sprachproblemen) nicht ausfolgte und stattdessen versprach, den Befund unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Nachdem die Behörde dem Verpflichteten im Dezember 2005 die Nichtvorlage des Befundes zur Kenntnis brachte (der behördlichen Vorladung war ordnungsgemäß Folge geleistet worden), begab sich der Verpflichtete neuerlich in die Ordination des Facharztes, urgierte den Befund und bekam zur Antwort, dass es wegen einer defekten EDV- und Faxanlage möglicherweise Probleme bei der Übermittlung gegeben hatte. Neuerlich wurde eine Ausfolgung des Befundes an den Verpflichteten abgelehnt und versichert, dass der Befund an die Bezirkshauptmannschaft gesendet und "jetzt sicher dort ankommen werde". Als der Befund jedoch weiterhin (bis zum 3. Jänner 2006) ausblieb, erließ die Behörde gegen den Verpflichteten ein Straferkenntnis nach § 37 Abs 1 FSG mit der Begründung, dass sich der Verpflichtete durch eine Nachfrage bei der Behörde von der Weiterleitung des geforderten Befundes überzeugen hätte müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein untersuchender Arzt eine "Vertrauensperson" darstellt, auf deren Angaben der Verpflichtete vertrauen durfte, da ihm der Fortbestand des elektronischen Übermittlungsmangels noch nicht bekannt sein konnte (der Verpflichtete hatte noch keine Kenntnis von der wiederholten Unrichtigkeit der ärztlichen Auskunft und somit noch keinen Grund, dem Arzt nicht mehr zu vertrauen).