RS UVS Wien 2004/12/14 03/P/34/3237/2004

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 FSG liegt bloß im Lenken eines Kfz trotz Verstreichen der für die (aktuell mögliche) Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gesetzlich vorgesehenen oder behördlich bewilligten Frist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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