RS UVS Steiermark 2005/07/06 30.16-28/2005

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Veröffentlicht am 06.07.2005
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Rechtssatz

Wird im Zuge einer Befristung der Lenkberechtigung wegen bedingter gesundheitlicher Eignung aufgetragen, alle sechs Monate einen BZTP...Befund sowie jedes Jahr einen Augenfacharztbefund der Behörde vorzulegen, stellt das Nichtentsprechen dieser Anordnungen nach § 37 Abs 1 FSG kein Dauerdelikt dar. So ist nach Ablauf jeder Vorlagefrist ein neuer Untersuchungsbefund erforderlich und damit das Nachbringen früherer Befunde nicht mehr zielführend und geboten. Daher handelt es sich bei solchen wiederkehrenden Unterlassungen um wiederholte Zustandsdelikte, wobei die jeweilige sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Ablauf der jeweiligen Vorlagefrist zu laufen beginnt (vgl UVS Steiermark 19.09.1996, UVS 30.15-3/95, betreffend die jährliche Überprüfungspflicht von Hebebühnen nach § 94 Abs 3 ADSV, sowie die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie VwGH 23.10.1968, 1853/67). In diesem Sinne war der Spruch des Straferkenntnisses, wonach es der Berufungswerber "zumindest bis zum 03.03.2005 unterlassen habe, die oben angeführten Befunde für die Jahre 2003 und 2004 zu erbringen", und "wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG eine Strafe zu verhängen gewesen sei", rechtswidrig. Im konkreten Fall stellte die erste taugliche Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 15.03.2005 dar. Beim Zurückrechnen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergab sich, dass nur die Nichtvorlage des bis zum 24.11.2004 zu erbringenden Augenfacharztbefundes nicht verfolgungsverjährt war und verwaltungsstraf-rechtlich herangezogen werden durfte. Der UVS hatte daher den Vorhalt dahingehend einzuschränken, dass der am 24.11.2004 "fällig gewesene" Augenfacharztbefund bis zum 03.03.2005 nicht vorgelegt worden war, und die Strafe entsprechend zu reduzieren.

Schlagworte
Befundvorlage Bescheidauftrag Unterlassung Zustandsdelikt Dauerdelikt Kumulation Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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