Das strafbare Verhalten gemäß § 14 Abs. 4 Führerscheingesetz ist darin gelegen, dass dann, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist (zB wenn das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt etc.), es dessen Besitzer unterlässt, ohne unnötigen Aufschub, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Territorialprinzip kann diese Bestimmung jedoch nicht auf die Besitzer von ausländischen Führerscheinen angewandt werden, zumal dadurch u. a. ein bestimmtes Verhalten vor einer ausländischen Behörde eingefordert werden würde bzw. ausländische Führerscheine zum Teil gar kein Lichtbild aufweisen müssen. (Einstellung des Verfahrens)