TE UVS Wien 2004/12/14 03/P/34/3237/2004

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Ranjit S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.2.2004, Zl. S 212903/B/03, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf

2 Tage herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 12 Euro herabgesetzt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben am 05.12.2003 um (von ? bis) 20.35 Uhr in Wien, L-weg den PKW mit dem Kennzeichen W-32 gelenkt und als Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gelenkt, obwohl seit der Begründung Ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet mehr als 6 Monate verstrichen sind und Sie sich daher nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befanden Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs 4 iVm 23/1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 1.) ? 363,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tage gemäß 37/1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15,00 ? angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 399,30. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Dazu bringt der Berufungswerber vor, er verfüge über kein Vermögen, sei derzeit arbeitslos und erhalte keine Arbeitslosenunterstützung, da er als Ausländer darauf erst Anspruch habe, wenn er zwei Jahre in Österreich gearbeitet habe. Er sei verheiratet und sorgepflichtig für

ein Kind, seine Gattin erhalte Karenzgeld. Sein indischer Führerschein sei zur Umschreibung beim Verkehrsamt. Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs 1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs 1 dar.

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen

Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 FSG liegt bloß im Lenken eines Kfz trotz Verstreichen der für die (aktuell mögliche) Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gesetzlich vorgesehenen oder behördlich bewilligten Frist.

Der Unrechtsgehalt war daher nicht unerheblich. Zu berücksichtigen war allerdings, dass der Berufungswerber die Umschreibung seines indischen Führerscheins im Tatzeitpunkt zumindest bereits eingeleitet hatte.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Berufungswerber im Tatzeitpunkt nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt. Auch sonst sind Erschwerungsgründe nicht zutage getreten. Ein von einem Kfz-Lenker bereits anlässlich der Anhaltung gezeigtes, offenbar mit einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat verbundenes Schuldbekenntnis wegen (erheblicher) Überschreitung der sechsmonatigen Frist ab Begründung eines inländischen Hauptwohnsitzes zur Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann im Sinne des § 34 Z 17 StGB mildernd wirken, soweit nicht bestimmte Gründe gegen den für ein reumütiges Geständnis charakteristischen ernsthaften Gesinnungswandel sprechen.

Solche Gründe lagen nach dem Akteninhalt offenbar nicht vor. Sonstige Milderungsgründe haben sich nicht ergeben. In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien und der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erschien es gerechtfertigt, die Strafe auf das im Spruch genannte Ausmaß von rund 6 % der Höchststrafe herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe stellt für den Berufungswerber noch immer einen deutlichen wirtschaftlichen Nachteil dar und erscheint ausreichend, um ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine weitere Strafherabsetzung kam schon unter Berücksichtigung der längeren Überschreitung der sechsmonatigen Frist und auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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