Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn A M, wohnhaft in P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 31.03.2005, GZ.: 15.1 1377/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen. als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt präzisiert wird: Ihnen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.11.2000, GZ.: 11.1 445/2000 aufgetragen, alle sechs Monate einen BZTP+Hba1C-Befund sowie jedes Jahr einen Augenfachbefund der Behörde vorzulegen. Sie haben den am 24.11.2004 fällig gewesenen Augenfachbefund bis 03.03.2005 nicht vorgelegt. Wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Bescheid wird über sie daher eine Geldstrafe in der Höhe von ? 40,00 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt ? 4,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Last gelegt, ihm sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.11.2000, GZ.: 11.1 445/2000 aufgetragen worden, alle sechs Monate einen BZTB+Hba1C-Befund sowie jedes Jahr einen Augenfachbefund der Behörde vorzulegen. Er habe es zumindest bis zum 03.03.2005 unterlassen, diesen Befundvorlagen für die Jahre 2003 und 2004 nachzukommen. Wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Bescheid wurde über ihn daher gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass der Berufungswerber sämtliche Aufträge, die er für seinen Führerschein hatte rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt habe, weshalb er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hätte. Am 09.12.2002 sei er bei Herrn Mag. W gewesen und habe einen Befund abgegeben. Dieser habe ihn gegenüber erklärt, dass man sich in fünf Jahren wieder sehen werde. Auf Grund dieses Gespräches sehe er nicht ein, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Zufolge dieses Vorbringens wurde eine Stellungnahme des Referatsleiters für Sicherheitswesen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, Herrn Mag. K W eingeholt und in der Folge am 22.06.2005 (Fortsetzungsverhandlung am 27.06.2005) eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der Berufungswerber als Partei (20.06.2005) sowie der Zeuge Mag. K W (27.06.2005) gehört wurden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesonders jedoch der Ergebnisse der Verahndlungen vom 20.06. bzw. 27.06.2005 werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Mit rechtskräftigem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.11.2000, GZ.: 11.1 445/2000 wurde zufolge einer nur bedingten gesundheitlichen Eignung die Lenkberechtigung des nunmehrigen Berufungswerbers für die Klassen A, B, F, EB und G auf die Dauer von fünf Jahren (bis zum 24.11.2005) unter der Bedingung (Auflage) befristet, dass alle sechs Monate ein BZTP+Hba1C-Befund und jedes Jahr ein Augenfachbefund vorzulegen ist. Der Berufungswerber hat der Aktenlagen nach in den Jahren 2001 und 2002 die verlangten Befunde der belangten Behörde jeweils vorgelegt, wobei die Vorlage des letzten Befundes am 09.12.2002 jedenfalls (auch) per Fax vom Facharzt für Innere Medizin Dr. C H bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg eingelangt ist. Zur Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach er den letztgenannten Befund persönlich beim Zeugen W abgegeben habe, führte der Zeuge im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 27.06.2004 zu der der Berufungswerber nicht mehr erschienen ist aus, dass er sich an eine Vorsprache des Berufungswerbers an diesem Tag überhaupt nicht erinnern könne. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Mag. W steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, dass nach 2002 für die Folgejahre (2003 und 2004) seitens des Berufungswerbers keinerlei weitere Befunde vorgelegt wurden und ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen W durchaus glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar, wonach er - sollte der Berufungswerber tatsächlich am 09.12.2002 persönlich bei ihm vorgesprochen haben - diesen keinesfalls von der Vorlage weiterer Befunde für die Folgejahre entbunden hat, zumal einem solchen Vorgehen immerhin der rechtskräftige Bescheid vom 27.11.2000 entgegen stand. In freier Beweiswürdigung geht die erkennende Behörde daher davon aus, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers insgesamt um reine Schutzbehauptungen gehandelt hat. Für eine solche Annahme spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass es sich der zur Verhandlung am 27.06.2005 nicht erschienene Berufungswerber durch ein Telefonat für seine gegenüber dem Zeugen Mag. W in der Verhandlung am 20.06.2005 erhobenen Vorwürfe ausdrücklich entschuldigt hat. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ? 36,00 bis zu ? 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt. Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen die Nichterfüllung von Bescheidauflagen, insbesondere die nicht erfolgte Vorlage von Befunden für die Jahre 2003 und 2004 zur Last gelegt. Bei den diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Zustandsdelikte und nicht um Dauerdelikte. Im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren war deshalb die Verfolgsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG, die für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche sechs Monate beträgt zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass nach Ablauf der jeweiligen Vorlagefrist für die mit den eingangs zitierten Bescheid verlangten Befunde jeweils wieder ein neuer Untersuchungsbefund vorzulegen gewesen wäre. Im konkreten Fall stellte daher die erste taugliche Verfolgungshandlung die Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.03.2005 dar. Daraus folgt, dass von diesem Zeitpunkt an sechs Monate zurückgerechnet im Ergebnis nur die mit 24.11.2004 fällig gewesene Vorlage eines Augenfachbefundes als verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Übertretung herangezogen werden durfte, während der mit 24.05.2004 vorzulegen gewesene weitere Befund, wie auch die beiden für das Jahr 2003 vorzulegen gewesenen Befunde nicht mehr in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht berücksichtigt werden konnten, zumal die Erfüllungsfrist bezogen auf die zuvor angeführte Verfolgungshandlung weit über der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten gelegen ist. Aus den dargestellten Erwägungen war daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus Anlass der eingebrachten Berufung entsprechend zu präzisieren. Die nicht (mehr) verfolgbaren Unterlassungen der Vorlage von insgesamt drei Befunden hatten sich jedoch auch auf das zu verhängende Strafausmaß auszuwirken. Zur Strafbemessung ist ergänzend auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift, der im Anlassfall im Wesentlichen darin zu erblicken ist, dass durch die rechtzeitige Vorlage entsprechender Befunde eine medizinische Unbedenklichkeit hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der angeführte Klassen zu dokumentieren, ist hat der Berufungswerber jedenfalls verstoßen. Als mildernd war die Unbescholtenheit - die aus dem Vorstrafenausdruck der belangten Behörde vom 10.03.2005 ersichtlichen Verstöße gegen das Wasserrechtsgesetz bzw. die Straßenverkehrsordnung sind zwischenzeitig getilgt - als erschwerend nichts zu berücksichtigen. Des Weiteren musste, wie bereits zuvor ausgeführt, der Umstand berücksichtigt werden, dass dem Berufungswerber mit dem bekämpften Strafbescheid letztendlich nach der getroffenen Berufungsentscheidung (nur) die Nichtvorlage eines Befundes vorgehalten werden konnte bzw. durfte und nicht wie seitens der belangten Behörde geschehen diesem die Nichtvorlage von insgesamt vier ärztlichen Befunden. Bei gleichzeitiger Berücksichtigung der persönlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (? 209,00 Bauernpension, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, jährliche Rückzahlungsraten in der Höhe von ca. ? 700,00, jährlich für Außenstände in der Höhe von ca. ? 35.000,00) war die Strafe deshalb auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen werden und entspricht in dieser Höhe auch dem Verschulden, welches als nicht geringfügig zu beurteilen war. Bei dieser Entscheidung hatte daher aber auch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.