Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung des Herrn J. P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.07.2006, Zahl VK-44690-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 72,60 zu bezahlen.
Dem Beschuldigten wurde im angefochten Straferkenntnis angelastet, dass er das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY und XY am 17.10.2005 um 20.45 Uhr in Pfunds auf der Reschenbundesstraße B180 bei km 31,400 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheines am 11.10.2005 abgelaufen war. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde gegen ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG und § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 363,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft und im wesentlichen ausgeführt, dass nach italienischem Recht die Gültigkeit eines Führerscheins zeitlich beschränkt sei. Die Verlängerung sei alle 10 Jahre für die Klasse A und B fällig. Dazu sei eine Untersuchung durch den Amtsarzt jeder beliebigen Gemeinde erforderlich. Dieser übermittle das Zeugnis innerhalb von 5 Tagen an das Zentralbüro des Verkehrsministeriums in Rom. Provisorisch könne man mit dem ärztlichen Zeugnis zusammen mit dem Führerschein fahren, bis die Aufklebeetikette per Post zugesandt werde, welche am Führerschein anzubringen sei. Nach § 1 Abs 4 FSG sei eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedsstaates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs 3 gleichgestellt. Falsch seien daher die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Berufungswerber nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen und die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins am 11.10.2005 abgelaufen sei; die Bestrafung sei unter Missachtung nationaler und internationaler Regelungen erfolgt Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Sachverhaltsfestellungen:
Herr J. P. lenkte am 17.10.2005 um 20.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY und XY in Pfunds auf der Reschenbundesstraße B-180 bei km 31,400 in Fahrtrichtung Landeck. Die Gültigkeit seines italienischen Führerscheins war mit 11.10.2005 befristet. Bei dieser Fahrt führte er ein ärztliches Zeugnis (certificato medico), ausgestellt am 06.10.2005, mit, welches ihn seiner Ansicht nach zusammen mit dem abgelaufenen Führerschein zum Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges berechtigte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen und wird insoferne auch nicht bestritten.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende internationalen bzw nationalen Bestimmungen maßgeblich:
1. Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl 1982/289 in der Fassung BGBl II 1998/24 (Wiener Übereinkommen, Inkrafttreten für Österreich am 11. August 1982):
Artikel 41
Führerscheine
1. a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muss im Besitz eines Führerscheins sein.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass Führerscheine nur ausgestellt werden, nachdem durch die zuständigen Behörden sichergestellt wurde, dass der Lenker über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
c) Die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen die für die Erlangung eines Führerscheins nötigen Erfordernisse festlegen.
d) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
2. Die Vertragsparteien erkennen an:
a) jeden nationalen Führerschein, der in ihrer Landessprache oder einer ihrer Landessprachen abgefasst ist, oder, falls er nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist, wenn eine beglaubigte Übersetzung beiliegt,
b)
jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 entspricht, und
c)
jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu lenken, das zu den Gruppen gehört, für die der Führerschein gilt, vorausgesetzt, dass der Führerschein noch gültig ist und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
3. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes:
a) wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Besitzer sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Lenkers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
b) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
c) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppen C, D und E nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
4. Die Vertragsparteien können in ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Unterteilung der Fahrzeugklassen gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens einführen. Wenn der Führerschein auf bestimmte Fahrzeuge innerhalb einer Klasse beschränkt ist, ist dem Buchstaben der Klasse eine Ziffer beizufügen und die Art der Beschränkung ist im Führerschein anzugeben.
5. Für die Anwendung des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c dieses Artikels
a) kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Gruppe B ein leichter Anhänger verbunden werden; damit kann auch ein Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund), aber nicht das Eigengewicht des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt, verbunden werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der so verbundenen Fahrzeuge 3500 kg (6600 Pfund) nicht übersteigt;
b) kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 genannten Gruppen C und D ein leichter Anhänger verbunden werden, ohne dass die so miteinander verbundenen Fahrzeuge ihre Zugehörigkeit zur Gruppe C oder D verlieren.
6. Ein internationaler Führerschein darf nur dem Besitzer eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem internationalen Führerschein vermerkt sein.
7. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht:
a) nationale oder internationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
b) die vorgenannten Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zur Zeit der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
Artikel 42
Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine
1. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können einem Lenker, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat,
a) den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Lenker ihr Hoheitsgebiet früher verlässt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten;
b) die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, von der Aberkennung benachrichtigen;
c) wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hiezu vorgesehenen Stelle vermerken, dass der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt;
d) wenn sie nicht nach Buchstabe a verfahren hat, die unter Buchstabe b angeführte Benachrichtigung dahin ergänzen, dass sie die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, bittet, dem Betroffenen die in Bezug auf ihn getroffene Entscheidung mitzuteilen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die ihnen entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen Entscheidungen den Betroffenen mitzuteilen.
3. Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit beraubt, einen Lenker, der Besitzer eines nationalen oder internationalen Führerscheins ist, daran zu hindern, ein Fahrzeug zu lenken, wenn es offensichtlich oder erwiesen ist, dass sein Zustand es ihm nicht erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu lenken oder wenn ihm das Recht, ein Fahrzeug zu lenken, in dem Staat aberkannt wurde, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Anhang 6
Nationaler Führerschein
1. Der nationale Führerschein hat die Form eines amtlichen Dokuments aufzuweisen.
2. Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu seiner Ausstellung ermächtigt ist, vorschreibt; er muss jedoch die französische Überschrift ?Permis de conduire? tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen, sowie den Namen und/oder das Unterscheidungszeichen des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird.
3. Eintragungen in den Führerschein müssen entweder nur in lateinischen Buchstaben oder der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein.
4. Der Führerschein enthält folgende Eintragungen, denen die Nummern 1 bis 11 entweder voran- oder nachzustellen sind:
1.
Name
2.
Vornamen 1)
3.
Geburtsdatum und -ort 2)
4.
Wohnsitz 3)
5.
Ausstellende Behörde
6.
Datum und Ort der Ausstellung des Führerscheins
7.
Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins 4)
8.
Nummer des Führerscheins
9.
Unterschrift und/oder Stempel oder Siegel der ausstellenden Behörde
10.
Unterschrift des Inhabers 5)
11.
Fahrzeuggruppe(n) sowie jegliche Untergruppen, für die der Führerschein gilt, unter Angabe des Ausstellungsdatums und der Daten des Auslaufens der Gültigkeit für jede dieser Gruppen Außerdem ist eine Fotografie des Inhabers auf dem Führerschein anzubringen. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehende Angaben festzulegen, die auf dem Führerschein aufscheinen sollen, ebenso wie das Format und das Material, auf dem der Führerschein gedruckt wird.
5. Die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein gelten kann, sind folgende:
A. Krafträder
B. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe A, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;
C. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe D, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;
D. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz;
E. Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Gruppe B, C oder D fällt, zu dessen Lenkung der Fahrzeuglenker berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Gruppe(n) fallen.
6. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Fahrzeuggruppen einführen, die nicht den oben angeführten Gruppen A bis E entsprechen, ebenso Untergruppen innerhalb von Klassen und Kombinationen von Fahrzeuggruppen, die im Führerschein klar bestimmt sein müssen.
Anmerkungen:
1) Hier können die Namen des Vaters oder des Ehegatten eingetragen werden.
2) Wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist, ist das ungefähre Alter am Tage der Ausstellung des Führerscheins anzugeben. Wenn der Geburtsort nicht bekannt ist, freilassen. Der Geburtsort kann durch andere von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Angaben ersetzt werden.
3)
Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht verpflichtend.
4)
Dies ist nicht verpflichtend, wenn die Gültigkeit des Führerscheins unbegrenzt ist.
5) Oder Daumenabdruck.
Anhang 7
Internationaler Führerschein
1. Der Führerschein muss ein Heft im Format A 6 (148 x 105 mm, 5,82 X 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiß.
2. Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen; sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluss der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davon geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
3. Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
4. Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.
2. Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 129/2002:
Geltungsbereich
§ 1
...
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B und E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
...
Strafbestimmungen
§ 37
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ...
...
(3) Eine Mindeststrafe von Euro 363,00 ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
...
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Absehen von der Strafe
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
....
C) Rechtliche Beurteilung:
Zum Schuldspruch:
Mit seinem Vorbringen, er sei aufgrund des mitgeführten ärztlichen Zeugnisses (certificato medico) im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung gewesen, ist der Beschuldigte nicht im Recht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das vorgelegte ärztliche Zeugnis nach italienischem Recht dazu berechtigt, nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins ein Fahrzeug bis zur Verlängerung des Führerscheins zu lenken, ist für den Berufungswerber damit nichts gewonnen. Fest steht nämlich, dass das Datum der Gültigkeit des Führerscheines (11.10.2005) zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.10.2005 abgelaufen und der Berufungswerber daher nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Der Beschuldigte befand sich auf österreichischem Hoheitsgebiet, weshalb selbstredend österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hatte. Das hier zur Anwendung gelangende Führerscheingesetz nimmt ausdrücklich auf die von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung Bezug. Allein schon aus dieser Formulierung ergibt sich, dass damit nur der Führerschein im engeren Sinne gemeint ist und nicht allfällige, im jeweiligen EWR-Staat aufgrund innerstaatlichen Rechts anerkannte, etwa den in § 8 Abs 5 bzw 14 Abs 3 FSG angeführten Bestätigungen vergleichbare, Ersatzdokumente (wie eben ein certificato medico) bzw sonstige Bestätigungen. Auch mit dem Verweis auf internationale Regelungen, in Betracht kommt hiebei das Übereinkommen über den Straßenverkehr, ist für den Beschuldigten nichts gewonnen. Vielmehr ist auch in diesem Übereinkommen in den Artikeln 41 und 42 bzw den Anhängen 6 und 7 unmissverständlich von Führerscheinen die Rede. So bestimmt Art 41 Z 2 beispielsweise, dass die Vertragsparteien jeden nationalen Führerschein anerkennen. Dem Anhang 6 ist zB unter der Z 4.7. zu entnehmen, dass ein nationaler Führerschein auch das Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins aufzuweisen hat. Es findet sich in diesem Übereinkommen auch keine Bestimmung der Art, dass irgendwelche anderen Dokumente bzw. Bestätigungen den Führerschein ersetzen können.
Die vom Beschuldigten vertretene Rechtsmeinung würde in der Praxis letztlich dazu führen, dass die Kontrollorgane mit Rechtsfragen konfrontiert wären, die in vielen Fällen aufgrund ihrer Komplexität (insbesondere hinsichtlich der Anwendung ausländischen Rechts) vor Ort nicht sofort gelöst werden könnten. Im gegenständlichen Fall würde dies beispielsweise bedeuten, dass die Kontrollorgane prüfen müssten, ob ein derartiges certificato medico tatsächlich in Italien dazu berechtigt, auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung weiterfahren zu dürfen und welche sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sein müssten, um in den Genuss dieses Privilegs zu kommen (Antragsvoraussetzungen, Befristung dieser Ausnahmegenehmigung, etc). Das Übereinkommen über den Straßenverkehr dient nun gerade dazu, derartige Schwierigkeiten zu verhindern, indem es Regeln aufstellt, unter denen Führerscheine (nationale und internationale) anerkannt werden.
Im Ergebnis steht für die Berufungsbehörde daher fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gesetzt hat.
Was das Verschulden anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Dies ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dies wird vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten. Die von ihm gegen die Annahme, er habe schuldhaft gehandelt, vorgebrachten Einwendungen, er sei davon aus-gegangen, das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses ersetze eine gültige Lenkberechtigung, beziehen sich in Wirklichkeit auf sein Unrechtsbewusstsein, ein Schuldelement, das von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH 15. 06.1992, 91/10/0146 und 11.9.1997, 96/07/0223). Nach § 5 Abs 2 VStG ist die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Auch die irrige Auslegung einer Norm ist ein Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer, allenfalls sogar plausiblen, Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Als Berufskraftfahrer wäre es die Verpflichtung des Beschuldigten gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Dass der Beschuldigte entsprechende Auskünfte eingeholt bzw sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt er selbst nicht vor. Im Ergebnis kann daher auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis bzw Fehlinterpretation der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden, weshalb das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu verneinen ist.
Somit liegt entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor.
Zur Strafbemessung:
Die Erstinstanz hat bezüglich dieser Übertretung lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Eine Strafherabsetzung käme daher nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 Abs 1 VStG vorlägen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde trifft dies jedoch nicht zu. Beim Berufungswerber handelt es sich um keinen Jugendlichen. Ebenfalls kann nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden, zumal im Verfahren als Milderungsgrund lediglich hervorgekommen ist, dass der Beschuldigte zumindest bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck bislang nicht strafvorgemerkt aufscheint. § 20 VStG war daher nicht anwendbar. Es liegt aber auch kein in § 21 VStG vorgesehenes geringfügiges Verschulden vor. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt im gegenständlichen Fall wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.