Ist die bescheidmäßige Entziehungsdauer abgelaufen und die Lenkberechtigung erloschen (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG), so ist ein späterer Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG nicht mehr der Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG (Lenken, ?obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde?), sondern jener des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (besitzt ?überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen?) zu unterstellen.