RS UVS Kärnten 2005/02/01 KUVS-1560/6/2004

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Veröffentlicht am 01.02.2005
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Rechtssatz

Hat die Beschuldigte als Fahrzeuglenkerin gegen einen Führerscheinentzugsbescheid Vorstellung erhoben, so tritt der Bescheid dadurch nicht ?ex tunc", sondern mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offengestandenen zweiwöchigen Frist außer Kraft. Daraus folgt, dass der am 19.2.2003 erlassene Führerscheinentzugsbescheid  unabhängig davon, ob innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht, zum Tatzeitpunkt (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein),  am 3.4.2003, jedenfalls in Kraft gestanden ist und die entsprechende normative Wirkung entfaltet hat.

Selbst wenn die Beschuldigte der Auffassung war, zum Tatzeitpunkt noch über einen Führerschein zu verfügen und daher berechtigt war ein Fahrzeug zu lenken, so befindet sie sich nicht in einem Rechtsirrtum gemäß § 5 VStG,  da sie sich mit den einschlägigen Vorschriften vertaut zu machen gehabt hätte und im Zweifel bei der Behörde anzufragen gehabt hätte. Dies gilt auch dann, wenn sie mit der Auslegung des Bescheides ? die Rechtsmittelbelehrung war gesetzmäßig ? Schwierigkeiten hatte.

Schlagworte
Rechtswirkung der Vorstellung, Auswirkungen des Führerscheinentzuges auf andere Verfahren, Führerscheinentzugsbescheid, Rechtsirrtum, Verschulden, Bescheidwirksamkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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