TE UVS Tirol 2006/10/03 2006/22/2502-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn W. S., geb am XY, XY-Straße 98b, L., vd Rechtsanwälte W. /K., XY-Straße 34, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 24.07.2006, Zl VK-47884-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.03.2006, 11.00 Uhr

Tatort: Haiming, auf der Ötztaler Straße B-186, bei km 2,200 ? Bereich Bushaltestelle in Ambach (talauswärts gesehen)

Fahrzeug: Lastkraftwagen N2, XY

 

Der Beschuldigte, S. W., geb XY, wohnhaft in L., XY-Straße 98b, hat das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse C notwendig gewesen.?

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, es gäbe für die gegenständliche Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse C weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage und müsse ein Versehen der Bezirkshauptmannschaft Imst vorliegen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in die Führerscheinakte der Bezirkshauptmannschaft Imst Zln 578/99 und 1488/99.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol  hat wie folgt erwogen:

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Dem Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Imst Zl 578/99 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 09.06.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Imst die Ausstellung eines Führerscheinduplikates wegen Ungültigkeit des Führerscheines (?Verschleiß?) gemäß § 15 Abs 1 Z 2 FSG beantragt hat. Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B wurde dem Berufungswerber mit 04.02.1977, für die Klassen C, F, G mit 08.06.1979 erteilt.

 

Dem entsprechenden Formular ?Führerscheinantrag? ist unter der Rubrik ?Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen/Unterklassen? bei ?C? eine Befristung bis 06.10.2003 zu entnehmen. Schlussendlich findet sich auf diesem Formular eine Textpassage folgenden Inhaltes:

?Ich habe den mir mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zur Kenntnis genommen und den Führerschein übernommen. Ich habe die Eintragung der Blutgruppe in meinen Führerschein gelesen und für richtig befunden.? Anschließend hat der Berufungswerber mit Datum 09.06.1999 seine Unterschrift gesetzt.

 

Dieser Vorgang wiederholt sich per 11.10.1999 (siehe Führerscheinakt 1488/99) aufgrund eines Verlustes des Führerscheins. Der Berufungswerber verfügte sohin bei der gegenständlichen Anhaltung über einen Führerschein, der eine Befristung der Klasse C per 06.10.2003 aufwies.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2006/32, (FSG), lauten wie folgt:

 

?§ 15

(1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.

(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:

1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs 4).

?

 

§ 20

(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.

?

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

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§ 40

(1) Lenkberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß § 2 Abs 1 Z 6 in der Fassung BGBl I Nr 81/2002. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß § 8 Abs 4 erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.

?

 

(4) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anlässlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß § 15 auszustellen.

(5) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Wird innerhalb dieser Frist das Bestehen der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen, kann die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 für die in § 20 Abs 4 zweiter Satz genannte Dauer erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Klasse C kann diesfalls nach Maßgabe des § 10 Abs 4 für die in § 20 Abs 4 erster Satz genannte Dauer wiedererteilt werden. Lenkberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.?

 

Fest steht, dass der Berufungswerber zweimal einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates gemäß § 15 Abs 1 FSG gestellt hat. In beiden Fällen ging die Bezirkshauptmannschaft Imst jedoch, ungeachtet des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages, offenkundig von einem Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung aus. Nur so ist die Eintragung der Befristung unter der Rubrik ?Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen/Unterklassen? bei ?C? und der oben zitierte Passus über den ?mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung? (sic!) in den Führerscheinanträgen zu verstehen.

 

Es liegt daher jedenfalls ein Fall vor, in dem die Lenkberechtigung mit (mündlich verkündetem) Bescheid erteilt werden sollte und kommt sohin dem Führerschein selbst kein Bescheidcharakter zu (vgl etwa VwGH, 16.06.1987, 87/11/0035, 03.11.1987, 87/11/0117, 29.09.1993, 93/02/0135, 17.12.2002, 2001/11/0051). Grundsätzlich bedarf die Erlassung eines mündlichen Bescheides einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündigung in Form einer Niederschrift (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6(2004), 773f und die dort zitierte Judikatur des VfGH und des VwGH). Lässt man gegenständlich die formalen Mängel in Bezug auf eine Niederschrift (so etwa die fehlende Beurkundung des Genehmigungsberechtigten - § 18 Abs 2 AVG) außer acht, ergeben sich zahlreiche inhaltliche Widersprüchlichkeiten. So liegt, wie bereits erwähnt, kein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vor. Dies wäre aber bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt wie der Erteilung einer Lenkberechtigung erforderlich gewesen. Unter der Rubrik ?Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen/Unterklassen? findet sich lediglich der Eintrag bei der Klasse C, Spalte ?bis zum? ?06.10.2003?. Weiter unten ist jedoch von der ?Erteilung der Lenkberechtigung? die Rede. Welche Lenkberechtigung mit dem mündlich verkündeten Bescheid nunmehr erteilt werden sollte, ist daraus nicht ersichtlich. In einer Zusammenschau all dieser Aspekte ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in diesem Falle davon auszugehen, dass ein Bescheid über eine (neuerliche) Lenkberechtigung nicht existent wurde und somit eine Bestrafung schon aus diesem Grunde ausscheidet.

 

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass mit diesen Verwaltungsakten eine neue Lenkberechtigung, verbunden mit einer Befristung bis 06.10.2003,  ausgestellt und ein entsprechender Führerschein übergeben wurde und damit eine Derogation der ursprünglichen Lenkberechtigung (für die Klassen A,B vom 04.02.1977, für die Klassen C,F,G vom 08.06.1979) verbunden ist, scheidet eine Bestrafung aus folgenden Erwägungen aus:

 

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 09.09.1981, 81/03/0070, zum Ausdruck gebracht hat, kann die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen, wie etwa Auflagen oder Befristungen, in einer Lenkberechtigung, deren Erteilung das Gesetz auch nicht ?in abstracto?, also überhaupt nicht vorsieht, nicht in eine Bestrafung münden. Im  FSG finden sich nun verschiedene Bestimmungen, welche die Vorschreibung von Befristungen (vgl zB § 5 Abs 5 oder § 24 Abs 1 Z 2 FSG)  ermöglichen.

 

Stellt die Behörde hingegen im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Ausstellung eines Führerscheinduplikates (fälschlicherweise) eine neue Lenkberechtigung aus, findet sich keine gesetzlich Grundlage, diese (neue) Lenkberechtigung, wie dies gegenständlich erfolgt ist, mit dem 45. Lebensjahr des Antragstellers zu befristen. Hier verkennt die Behörde, dass die Ausstellung eines Duplikates nichts an dem zugrunde liegenden Recht ändert bzw es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, im Falle der Ausstellung eines (bloßen) Duplikates eine Befristung der Lenkberechtigung vorzuschreiben. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der Führerscheinbehörde auf den Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 02.09.1998, Zl 770.021/9-II/B/7/98 vermag keine Klärung dieses Rechtsstandpunktes herbeizuführen. § 40 Abs 1 FSG besagt nämlich ?lediglich?, dass Lenkberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine), sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt bleiben. § 40 Abs 5 FSG ist hingegen eine Übergangsbestimmung für ?alte?, unbefristete Lenkberechtigungen für die Gruppe C.

 

Der Berufungswerber verfügte (jedenfalls ursprünglich) über eine unbefristete Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G. Er hätte sich daher nach dieser Gesetzesbestimmung innerhalb von 36 Monaten ab Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs 4 FSG unterziehen müssen. Geht man davon aus, das die mit einer Befristung versehene Erteilung der Lenkberechtigung im Jahre 1999 entgegen den obigen Ausführung Rechtswirkungen entfalten konnte, stellt diese Einschränkung eine massive Schlechterstellung des Berufungswerbers dar, zumal damit die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 FSG ausscheidet. Eine, wenngleich in Rechtskraft erwachsene, Befristung der Lenkberechtigung wäre daher aus den obigen Erwägungen nicht strafbar.

 

Eine Bestrafung kommt aber auch aus folgenden Gründen nicht in Frage:

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C die für sie grundlegende Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 FSG kennen. Auch der Berufungswerber war offenkundig in Kenntnis dieser Übergangsbestimmung und ging auch in seinem Fall davon aus, dass er nach Vollendung des 45. Lebensjahres noch 36 Monate Zeit habe, um die geforderte ärztliche Untersuchung durchzuführen. Im Ergebnis macht er damit einen Rechtsirrtum geltend.

 

Wie sich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, kann Rechtsunkenntnis dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Im gegenständlichen Fall war nun zu berücksichtigen, dass die Befristung der Lenkberechtigung in Zusammenhang mit einem (bloßen) Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates für den Rechtsunterworfenen nicht nachvollziehbar erscheint. In Kenntnis der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 FSG ist aus Sicht des Berufungswerbers in der gegenständlichen Fallkonstellation daher durchaus davon auszugehen, dass diese Befristung im Sinne der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 FSG dahingehend auszulegen ist, dass innerhalb weiterer 36 Monate die ärztliche Untersuchung eingeholt werden könne. Es liegt also insofern ein entschuldigender Rechtsirrtum vor.

 

Zusammenfassend hat sich daher gezeigt, dass eine Bestrafung aus mehreren Erwägungen ausscheidet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Stellt, die, Behörde, im, Zusammenhang, mit, der, Antragstellung, zur, Ausstellung, eines, Führerscheinduplikates, fälschlicherweise, eine, neue, Lenkerberechtigung, aus, findet, sich, keine, gesetzliche, Grundlage, diese, neue, Lenkerberechtigung, mit, dem, 45. Lebensjahr, des, Antragstellers, zu, befristen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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