Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufungen des Herrn M. G., vertreten durch Dr. B. S., Rechtsanwalt, XY-Straße, I., gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.01.2006, Zl S-12.669/04, und vom 17.01.2006, Zl S-22.172/04, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zum Verfahren S-12.669/04 (uvs-2006/27/0550) Euro 200,00 und zum Verfahren S-22.172/04 (uvs-2006/27/0551) Euro 240,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu S-12.669/04 wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 08.06.2004 um 11.50 Uhr in Schönberg im Stubaital auf der A 13 StrKm 10.800 den PKW XY ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt.?
Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs3 FSG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Mit dem Straferkenntnis zu S-22.172/04 wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 25.10.2004 um 15.40 Uhr in Schönberg im Stubaital, auf der B 182, in Richtung Innsbruck fahrend, als Lenker des Pkws XY
1.) das Fahrzeug ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt
und
2.) auf Höhe StrKm 7,400 au feiner Straßenstrecke die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.?
Dem Beschuldigten wurden demnach Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 3 FSG und nach § 16 Abs 2 lit a StVO zur Last gelegt und wurden über ihn gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte fristgerecht Berufungen erhoben, wobei er im Verfahren S-22.172/04 ausdrücklich nur den ersten Spruchpunkt bekämpft und ansonsten inhaltsgleich im Wesentlichen ausführt, dass es nicht richtig sei, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug ohne Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gelenkt habe. Der Beschuldigte sei im Besitz eines von der griechischen Behörde ausgestellten Führerscheines bzw sei er zumindest der Meinung, dass sein Führerschein von der griechischen Behörde ausgestellt wurde und ordnungsgemäß und rechtens sei. Im Rahmen eines Strafverfahrens beim Landesgericht Innsbruck habe sich herausgestellt, dass dieser Führerschein, der im Besitz des Beschuldigten gewesen sei, gefälscht gewesen war, jedoch habe der Beschuldigte hievon kein Wissen. In diesem Verfahren habe jedoch das Landesgericht Innsbruck bzw in der Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck dem Beschuldigten aus anderen Gründen nicht geglaubt, jedoch habe der Beschuldigte zwischenzeitlich in Griechenland Informationen über die Ausstellung dieses Führerscheins eingeholt, welche jedoch nicht zur Gänze abgeschlossen seien. Es sei nämlich so, dass für den Beschuldigten der abgenommene Führerschein der Gruppe B von der Polizeidirektion Kalamata mit der Nr XY ausgestellt worden sei. Hiezu habe der Beschuldigte in Athen eine Führerscheinprüfung abgelegt, wobei zwischenzeitlich bekannt wurde, dass in Athen von Beamten diverse gefälschte Führerscheine ausgestellt worden seien, wobei die diesbezüglichen Personen, die diese Führerscheine ausgestellt hätten, bereits seit längerer Zeit in Untersuchungshaft seien. Im Rahmen eines Verfahrens solle sich herausgestellt haben, dass auch den anderen Personen, denen solche Führerscheine wie dem Beschuldigten ausgestellt worden seien, nicht bekannt gewesen war, dass diese Führerscheine tatsächlich gefälscht waren. Sobald die entsprechenden Erhebungen des Beschuldigten in Athen abgeschlossen seien, werde der Beschuldigte hinsichtlich des Strafverfahrens e
ine Wideraufnahme des Verfahrens anstreben. Es werde sich dann herausstellen, dass der Beschuldigte tatsächlich ordnungsgemäß in Athen Anspruch habe, einen Führerschein seitens der Behörde ausgestellt zu bekommen. Jedenfalls habe der Beschuldigte sämtliche Voraussetzungen erfüllt, dass er seitens der Behörde in Athen einen ordnungsgemäßen Führerschein ausgestellt bekomme, woraus sich ergebe, dass die vorliegende Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschuldigte sei im guten Glauben gewesen, im Besitz eines gültigen Führerscheines zu sein und sei davon ausgegangen, dass der Führerschein von der Behörde ordnungsgemäß ausgestellt worden war, da er diesen Führerschein auch über behördliche Wege erhalten habe. Dem Beschuldigten sei weder ein bedingter noch ein schuldhafter Vorsatz vorzuwerfen und fehle es auch an Fahrlässigkeit. Im Übrigen sei die Höhe der ausgesprochenen Strafe bei weitem überhöht und gehe die Behörde nicht vom Einkommen des Beschuldigten aus und berücksichtige auch nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sei die Strafe weder schuld- und tatangemessen, wobei die Behörde die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten einer Strafbemessung zu Grunde legen hätte müssen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie in den zweitinstanzlichen Akt sowie Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol 2004/11/095 samt darin befindlichen Kopien betreffend das Strafverfahren 6 Bs 126/05 p des Oberlandesgerichtes Innsbruck (ist gleich 24 Hv 89/04 h des Landesgerichtes Innsbruck).
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Der Berufungswerber hat am 08.06.2004 um 11.50 Uhr in Schönberg im Stubaital auf der A 13 bei Strkm 10.800 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt, wobei er von H. P. einer Kontrolle unterzogen wurde, bei der festgestellt wurde, dass dem Berufungswerber von der Gendarmerie (ABG Imst) im Februar des Jahres 2004 wegen des Verdachtes einer Verfälschung des in seinem Besitz befindlichen griechischen Führerscheines dieser Führerschein abgenommen wurde.
Weiters hat der Berufungswerber am 25.10.2004 um 15.40 Uhr in Schönberg im Stubaital auf der B 182 in Richtung Innsbruck den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt, wobei er von D. K. des GP Fulpmes einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, dass der Berufungswerber lediglich eine Übersetzung des Führerscheines des ÖAMTC vorweisen konnte und angab, dass ihm der Führerschein abgenommen worden sei, der zur Feststellung der Richtigkeit nach Griechenland geschickt worden sei. Weitere Erhebungen bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck in diesem Zusammenhang haben ergeben, dass im Jahr 2000 dem Berufungswerber ein irischer Führerschein abgenommen wurde und er seit diesem Jahr lediglich den vorerwähnten griechischen Führerschein geführt hat.
Bei dem vorerwähnten griechischen Führerschein für die Gruppe B mit der Nr XY handelte es sich um eine Totalfälschung und wurde der Berufungswerber aus diesem Grund vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 25.05.2005, 6 Bs 126/05 p (24 Hv 89/04 h) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB verurteilt.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Anzeigen der AGM Kontrollgruppe Zirl vom 08.06.2004, Zl A1/578/01/2004, sowie des Gendarmeriepostens Fulpmes vom 03.11.2004, Zl A1/2126/01/2004, sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.05.2005, 6 Bs 126/05 p (24 Hv 89/04 h) entnommen werden.
Der Berufungswerber selbst bestreitet auch in der Berufung nicht, dass ihm der griechische Führerschein für die Gruppe B mit der Nr XY von der Gendarmerie abgenommen wurde, wobei hiezu noch festzustellen ist, dass diese Abnahme anlässlich einer am 18.03.2004 vorgenommen Überprüfung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist auf das Verfahren uvs-2004/11/095 zu verweisen, mit welchem der Berufung des Berufungswerbers unter anderem deswegen, da er am 18.03.2004 einen LKW gelenkt hatte, ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein, nur hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Aufgrund der Tatsache, dass dem Berufungswerber bereits am 18.03.2004 von der Gendarmerie der griechische Führerschein wegen des Verdachts abgenommen wurde, dass es sich um einen gefälschten Führerschein handelt, was der Berufungswerber nicht bestreitet, musste er zumindest berechtigte Zweifel daran haben, ob er im Besitz einer Lenkberechtigung ist oder nicht. Er durfte sohin nicht mehr einfach davon ausgehen, dass der in seinem Besitz befindlich gewesene Führerschein ordnungsgemäß und rechtens war. Bis zur Klärung der Frage, ob es sich bei diesem Führerschein um eine Fälschung handelt, hätte es der Berufungswerber daher zu unterlassen gehabt, ausschließlich unter Bezugnahme auf den vorerwähnten griechischen Führerschein ein Fahrzeug zu lenken.
Dem Berufungswerber ist jedenfalls fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Da feststeht, das es sich bei dem angesprochenen griechischen Führerschein um eine Totalfälschung handelt und der Berufungswerber auch nicht bestreitet, dass ihm dieser Führerschein wegen des Verdachts einer Fälschung von der Gendarmerie abgenommen wurde, war schon aus diesem Grund ein Zweifel angebracht, ob eine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Die Ausführungen in der Berufung, wonach der Berufungswerber geglaubt habe, dieser Führerschein sei ?ordnungsgemäß und rechtens? vermögen ihn diesbezüglich nicht zu entlasten. Auch die weiteren Ausführungen über die Bemühungen des Berufungswerbers, weitere Erhebungen in Athen durchzuführen, vermögen im gegenständlichen Fall nichts zur diesbezüglichen Entlastung des Berufungswerbers beizutragen.
Da der Berufungswerber Zweifel an einer aufrechten Lenkberechtigung hätte haben müssen, hätte er aus diesem Grund jeweils ein Fahrzeug lediglich unter Bezugnahme auf diesen griechischen Führerschein nicht lenken dürfen.
Der Berufungswerber hat nicht behauptet, dass er eine andere Lenkberechtigung besitze.
Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von Euro 363,00 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, zu verhängen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG ist einer der gravierendsten Verstöße gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 27.02.2004, 2004/02/0025 ua).
Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen die Tatsache, dass der Berufungswerber innerhalb von nur ca 7 Monaten dreimal eine gleichartige Verwaltungsübertretung gesetzt hat. Dass die Übertretung lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der Berufungswerber hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, obwohl im Verfahren hiezu mehrfach Gelegenheit gewesen wäre, wobei im Hinblick auf die vorangeführten Strafzumessungskriterien die jeweils verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden können, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu ca. der Hälfte ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls gegeben, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen um den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen waren Geldstrafen in der jeweils verhängten Höhe geboten. Auch unter Annahme von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es jedoch bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.