RS UVS Oberösterreich 2005/02/22 VwSen-160261/5/Br/Sta

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Rechtssatz

Vorliegen eines Rechtsirrtums über Ablauf der Befristung der Lenkerberechtigung. Nach Vorlage der die Befristung aufhebenden Unterlage (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung) bestehen keine nachteiligen Tatfolgen. Ausspruch einer Ermahnung nach § 21 VStG gerechtfertigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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