Vorliegen eines Rechtsirrtums über Ablauf der Befristung der Lenkerberechtigung. Nach Vorlage der die Befristung aufhebenden Unterlage (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung) bestehen keine nachteiligen Tatfolgen. Ausspruch einer Ermahnung nach § 21 VStG gerechtfertigt.