Ist ein Führerscheinentzugsbescheid nach erfolgreicher Beschwerde beim VwGH zufolge Aufhebung durch den UVS nicht mehr existent, so ist ein gegen den Beschuldigten erlassenes Straferkenntnis, in welchem ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung vorgeworfen wird, ebenso mit Ersatzbescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Ersatzbescheides den Führerscheinentzug betreffend, das Lenken des Pkw durch den Beschuldigten aufgrund der ihm früher erteilten Lenkberechtigung zur Tatzeit iS des § 1 Abs 3 FSG zulässig war.
(Einstellung des Verfahrens)