Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F. H., W., XY 51, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.05.2007, Zahl VA-139-2007, zu Spruchpunkt 3. wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Sie lenkten am 16.04.2007, um 17:55 Uhr, den LKW, Opel, Kz: XY, in Waidring, Dorfstraße, vor de Kreuzung West, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l.
2. Sie haben bei dem Verkehrsunfall mit Sachschaden Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt bzw ihrer Lage, verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.
3. Sie haben das genannte Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt und Ort gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt waren.
Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5Abs 1 StVO
2.
§ 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO
3.
§ 37 Abs 3 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG
weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:
1. Euro 1.850,00 444 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 99 Abs 1 lit a StVO
2. Euro 150,00 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 99 Abs 2 lit e StVO
3. Euro 400,00 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 3 FSG.
Ferner wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Berufungswerber vor, dass er am 05.02.2007 beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gewesen sei. Dieser habe ein psychologisches Gutachten von Frau Dr. F. angefordert. Da der Termin erst am 22.02.2007 gewesen sei, sei ihm der Führerschein um zwei Wochen verlängert worden. Auf Grund des positiven Befundes vom 03.03.2007 und auf Grund eines neuerlicher Blutbefundes sei die Gültigkeit des Führerscheines neuerlich auf zwei Monate verlängert worden. Aus diesem Grunde berufe er gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses, weil er zum Tatzeitpunkt jedenfalls im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.
Auf Grund dieser Berufung holte die Berufungsbehörde bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, eine Stellungnahme dahingehend ein, ob das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung der Richtigkeit entspricht.
In ihrem Schreiben vom 28.06.2007 teilt die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers am 02.02.2007 bis 22.03.2007 über Ersuchen des Amtsarztes verlängert worden sei. Am 06.03.2007 sei vom Amtsarzt ein Schreiben eingelangt, wonach die Lenkberechtigung, sollte der Berufungswerber zur Verlängerung erscheinen, um zwei weitere Monate zu verlängern wäre. Der Berufungswerber sei dann aber bei der Führerscheinstelle nicht zur neuerlichen Verlängerung des Führerscheines erschienen.
In seiner Stellungnahme zu diesem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel führte der Berufungswerber aus, dass er am 07.03.2007 mit seiner Gattin am Vormittag beim Amtsarzt und anschließend direkt bei der Führerscheinstelle, Frau G. und Kollege, gewesen sei. Diese habe schon eine Telefonatsnotiz vom Amtsarzt für weitere zwei Monate Verlängerung vor sich liegen gehabt. Er habe seine Führerscheinkarte vorgelegt. Frau G. habe gesagt, dass sie beim neuen Führerschein (gemeint Führerscheinkarte) keinen weiteren Vermerk drauf schreiben könne. Er habe daraufhin erwähnt, dass der Kollege bei seiner ersten Verlängerung einen Aktenvermerk darüber angelegt habe. Frau G. erwiderte darauf, dass es diesmal auch wieder so gemacht werden müsse.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat nun über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Am 16.04.2007 um 17.55 Uhr lenkte der Berufungswerber den LKW, Opel mit dem Kennzeichen XY in Waidring, Dorfstraße, vor der Kreuzung West.
Anlässlich seiner Anhaltung durch den kontrollierenden Beamten A. C. wurde festgestellt, dass er nicht mehr im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung war. In seiner Führerscheinkarte schien auf, dass seine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B am 22.02.2007 abgelaufen ist (Beweis: Scheckkarte, Führerschein des Berufungswerbers in Kopie im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt).
Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt finden sich zwei Computerausdrucke betreffend die Führerscheindaten des Berufungswerbers. Dem Computerauszug vom 13.03.2006 ist zu entnehmen, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe B bis zum 22.02.2007 erteilt wurde, aus dem Computerausdruck vom 06.02.2007 geht hervor, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis zum 22.05.2007 verlängert wurde. Unter der Rubrik "Dokumentenstatus" ist ausgeführt nicht ausgegeben.
In einem Telefonat vom 11.07.2007 zwischen der Sachbearbeiterin der Erstbehörde, M. G., und dem entscheidenden Mitglied teilte M. G. mit, dass offensichtlich der Dokumentenstatus betreffend die Verlängerung des Führerscheines des Berufungswerbers bis zum 22.05.2007 irrtümlich nicht ausgegeben bzw freigegeben wurde. Sie gab weiters an, dass es, seit es die Scheckkartenführerscheine gibt, keine Eintragungen mehr auf diesen möglich seien und die Leute im Normalfall ein Schreiben, betreffend eine Verlängerung, erhalten. Es sei möglich, dass dies im gegenständlichen Fall irrtümlich nicht erfolgt sei.
Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Im Gegenstandsfall ist die Freigabe des Dokumentenstatus hinsichtlich der Verlängerung des Führerscheines des Berufungswerbers, wie festgestellt wurde, irrtümlich nicht erfolgt, während der Berufungswerber infolge seiner Vorsprache am 07.03.2007 bei der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auf Grund der dort vorliegenden Bestätigung des Amtsarztes für weitere zwei Monate, davon ausgehen durfte, dass seine Führerscheinverlängerung bis zum 22.05.2007 in Ordnung geht.
Vor diesem Hintergrund ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass das Verschulden des Berufungswerbers an der verletzten Verwaltungsvorschrift geringfügig ist und sah sich daher veranlasst, von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen.
Festgehalten wird jedoch, dass auf Grund dieser Entscheidung bei einem neuerlichen Lenken ohne ordnungsgemäß verlängerter Lenkberechtigung von einem geringfügigen Verschulden keine Rede mehr sein kann.