Der Meldungsleger ist offenbar davon ausgegangen, dass der ihm vorgewiesene deutsche Führerschein des Besch. diesen nicht dazu berechtige, in Österreich ein Fahrzeug zu lenken, weil dieser zuvor schon mehrmals wegen Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG 1997 bestraft worden ist und ein vom Besch. in Österreich gestellter Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung wohl abschlägig beschieden worden wäre. Damit hat der Meldungsleger aber die Rechtslage verkannt, lässt sich doch für die Annahme, die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung sei nicht anzuerkennen, wenn der betreffende Lenker im Bundesgebiet zuvor schon mehrmals wegen Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG 1997 bestraft worden ist (nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Besch. bisher noch nie eine österreichische Lenkberechtigung besessen hat; es war ihm daher vor dem Vorfallszeitpunkt eine österreichische Lenkberechtigung auch nicht entzogen gewesen), keine gesetzliche Grundlage finden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Verfahren gemäß § 30 FSG 1997 hinzuweisen.