Wird ein Fahrzeug mittels Zugseil (Schleppseil) an ein anderes Kraftfahrzeug angehängt, so begründet allein die Zulassungsbesitzereigenschaft ? ein Lenken wurde nicht festgestellt ? die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 2 Führerscheingesetz nicht. (Einstellung des Verfahrens)