Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Zeit: 29.09.2011 um 14:30 Uhr Ort: Gemeinde St. St ob Stz, auf der L, StrKm 1. Übertretung Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt, mit Standort in St. St ob Stz, am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z - dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes - eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten ... mehr lesen...
Rechtssatz: In folgendem Fall lag eine gemäß § 84 Abs 2 StVO und § 4 Abs 1 Stmk NaturschutzG bewilligungspflichtige Werbung, also nicht nur ein nach § 4 Abs 2 Z 2 NaturschutzG bewilligungsfreier Hinweis ohne Werbezusatz zur Auffindung einer nahegelegenen Geschäfts- oder Betriebsstätte vor: Das Firmenlogo "N. & F." war wesentlich größer und durch rote Umrahmung deutlicher geschrieben als die rein ankündigenden Angaben "Lebensmittelmarkt und Tankstelle T. -> 900 m", wozu noch die auff... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Vereinbarung vom 03.07.2000 mit der L. Ankündigungs-GmbH wurde der Berufungswerber zu deren verantwortlichen Beauftragten für das Aufstellen von Werbetafeln bestellt. Er hat weder behauptet noch belegt, dass diese Bestellung zu den Tatzeiten nicht mehr in Kraft gewesen wäre. Die Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kann von diesem nicht im Wege von Werkverträgen an Subunternehmer übertragen werden. Insoweit... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Dkfm. N. S. zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH zu verantworten, dass Werbeeinrichtungen (Werbetafeln) 1. am 20.02.2008 vor 15.38 Uhr im Gemeindegebiet von D. (Fraktion G.) außerhalb des Ortsgebietes 5,3 m von der B 107 bei Strkm 32,1 entfernt und 2. am 18.02.2008 vor 14.12 Uhr im Gemeindegebiet von D. außerhalb des Ortsgebietes 9,8 m von der B 10... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber folgende Übertretungen zur Last gelegt: ?1. Es wird ihnen als § 9-Verantwortlicher der Firma W.- und A. L. GmbH aufgrund der Meldung des Baubezirksamtes Lienz, Fachbereich Straßenbau, vom 08.06.2004 zur Last gelegt, bei Strkm 106,8 der B100, ca 14 m vom Fahrbahnrand entfernt, eine Werbetafel in der Größe von 500 x 250 cm, auf welcher ein Auto der Firma H. mit weiteren Werbeschriften abgebildet war, im Freigelände außerhalb ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ansicht des Berufungswerbers, die Bezirkshauptmannschaft Lienz wäre im Sinn des § 27 VStG unzuständig, wird nicht geteilt. Bei der Aufstellung einer Werbeeinrichtung entgegen § 84 Abs 2 StVO und auch entgegen § 15 Abs 1 iVm § 43 Abs 2a TNatSchG 1997 handelt es sich um ein Begehungsdelikt, durch das der Tatort am Aufstellungsort begründet wird. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich hingegen auf das Arbeitnehmersch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt: 1. Es wird Ihnen aufgrund der Meldung des Baubezirksamtes Lienz, Fachbereich Straßenbau, vom 08.06.2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W. und A. L. GmbH zur Last gelegt, bei Strkm 106,8 der B 100, ca 14 m vom Fahrbahnrand entfernt, eine Werbetafel in der Größe von 500 mal 250 cm, auf welcher ein Auto der Firma Hyundai mit weiteren Werbeschriften abgebildet war, im Feigelände außer... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen befugtem Organ der X GmbH mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V in Kärnten zur Last gelegt, Plakatwände innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht zu haben, befindet sich der Sitz des Unternehmens aber in einem anderen Bundesland und tritt im Beweisverfahren kein Umstand zutage, wonach der Berufungswerber die Plakattafeln an dem von der Bezirkshauptmannschaft V näher bezeichneten Ort selbst ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Berufungswerber als Geschäftsführer der X GmbH im Straferkenntnis vorgeworfen, Werbungen außerhalb des Ortsgebietes entgegen der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand auf der Westseite des Bürogebäudes des Unternehmens angebracht zu haben, so kann er sich auch dadurch nicht befreien, indem er angibt, dass es sich bei den angebrachten Werbeplakaten um Eigenwerbung (Vertriebspartner der X GmbH) handelt, wenn schon aufgrund des Textes der Wer... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung ?Werbeanlage in Form von Plakatwänden" in einer Anzeige (Verletzung des Verbotes von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand) kann wohl nur dahingehend verstanden werden, dass damit das Anbringen von Werbeplakaten entgegen § 84 Abs 2 StVO zum Vorwurf gemacht wird, unabhängig davon, ob dieses in der Anzeige als ?Werbungen und Ankündigungen" gemäß § 84 Abs 2 StVO bzw als ?Werbeanlagen in Form... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden entgegen der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO, welche außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verbietet, im Freilandgebiet von G lediglich 30 m vom Fahrbahnrand entfernt Ankündigungen in Form einer Tafel mit verschiedenen Aufschriften vorgenommen, so ist zu bemerken, dass die zitierte Bestimmung eine ?Gefährdung", dh eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der K... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält die Zustimmungserklärung des Berufungswerbers vom 20. Juli 2000 zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter keinen Nachweis über die Zuweisung der (der Verantwortung) ?entsprechenden Anordnungsbefugnis" und lässt sich eine entsprechende Dispositionsbefugnis, solche Entscheidungen zu treffen, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen, der Bestellungsurkunde nicht entnehmen, sondern erschöpft sich diese in der bloßen Bestellung zum verant... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107748/7/Br/Bk vom 12.09.2001 Rechtssatz: Das langjährige Dulden eines an sich rechtswidrigen Zustandes ist subjektiv tatseitig als schuldmildernd zu werden. Der objektive Unwertgehalt einer Werbung neben einer Straße die nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann bleibt hinter dem mit dem Tatbestand typisierten Unwert zurück. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbringen eines Schildes in der Größe von 2 m x 40 cm an einer Liegenschaft wo ein Betrieb sein Lager und Büro etabliert hat, fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Aufhebung und Einstellung. Schlagworte Innenwerbung, Betriebsstätte mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107379/3/Br/Bk und 107380/3/Br/Bk vom 22. Jänner 2001; Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen...)). Der Absatz 1 leg.cit. normiert, dass a... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107108/7/Br/Bk und VwSen-107148/4/Br/Bk vom 12.09.2000; vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 22.02.2002, Zl.: 2000/02/0304-7 Rechtssatz: Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Erledigungen zu VwSen-106820/4/Br/Bk und VwSen-106821/4/Br/Bk ebenfalls vom 28. Februar 2000 Rechtssatz: Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. Aus diesem Wortlaut folgt, dass der Gesetzgeber dieses Verbot auf die Bereiche "außerhalb des Ortsgebietes und dort auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 84 Abs2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs3 litf (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ..)). Eine solche lag hier nicht vor, was jeweils auch zutreffend als negatives Tatbestandsmerkmal in den
Spruch: der Erstbehörde aufgenommen wurde. Diesem Wortlaut folgt, dass der Gesetzgeber dar... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck vom § 84 Abs 2 StVO liegt darin, nur solche Werbungen und Ankündigungen zuzulassen, die die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers nicht in übermäßiger Weise in Anspruch nehmen und diesen auch nicht von der Einhaltung seiner Pflichten ablenken. Im Bewilligungsverfahren soll daher geprüft werden, ob das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese von erheblichem Interesse ist und ob davon eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter "Werbung" und zwar unter wirtschaftlicher Werbung ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen, usw zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß mit der wirtschaftlichen Werbung ein Güteurteil verbunden ist. Mit einer Werbung wird überdies grundsätzlich die Erzielung eines höheren Umsatzes für bestimmte Erzeugnisse, Dienstleistungen, udgl angestrebt. Werden Werbungen in Form von Transparenten mit den Werbeaufschriften A-Center B, baut um, 1. bis 13. September", "Totalabverkauf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 84 Abs.2 StVO bestimmt, daß außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. (Der zweite Satz dieser Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar). Der Bw verantwortet sich im gesamten Verfahren damit, daß die von ihm angebrachten Tafeln keine Werbungen, sondern Kennzeichnungen von Betriebsstätten wären, zu deren Anbringung er nach § 66 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (im folge... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als für die Plakatierung Verantwortlicher, wie am 08.07.1996 auf einem E-Verteiler in der Lindenstraße 10 in Pichling bei Söding festgestellt worden sei, eine Ankündigung mit der Aufschrift "Antenne Steiermark Bädershow in P, Samstag, 15.06.1996, ab 14.00 Uhr", angebracht bzw. anbringen lassen, obwohl 1.) Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksve... mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer für ein Freizeitzentrum zuständigen GesmbH ist für die entgegen § 84 Abs 2 StVO erfolgte Anbringung entsprechender Veranstaltungsplakate dann verantwortlich, wenn er außer der Anweisung, daß die Plakate auszuteilen seien, keine Belehrungen darüber erteilt hat, wo das Plakatieren erlaubt und verboten sei. Der handelsrechtliche Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, genaue Anweisungen über die Verteilung der Plakate an die von ihm h... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Schuldvorwuf gemacht: "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma SL Ges.m.b.H. zu verantworten, daß über einen längeren Zeitraum, zumindest jedoch bis zum 4. Juli 1995, in Leutasch 1)im Bereich der unteren Weidachbrücke, aus Richtung Buchen kommend,eine Hinweistafel, auf den Spielpark Leutasch hinweisend, aufgestellt ist, o... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte nicht im Besitze einer straßenrechtlichen Bewilligung und nimmt auf einer Ackerfläche insofern verbotenerweise eine Ankündigung vor, als er neun Strohballen mit der Aufschrift "Imbiß 1 km" lagert, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil es Zweck der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO ist, die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand nicht zu beeinträchtigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 84 Abs 1 StVO handelt es sich um geltendes Recht und ist seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle am 1.10.1994 nur jene Werbung nicht mehr bewilligungspflichtig, die auf der Rückseite von Verkehrszeichen angebracht ist und im Zusammenhang zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnauffahrten steht. Ansonsten sind Ankündigungen an Straßen, außerhalb von Ortsgebieten, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand nach wie vor bewilligungspflichtig. mehr lesen...
Rechtssatz: Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Außerdem wurde Einblick in das Firmenbuch des Handelsgerichtes W genommen, aus dem hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber persönlich haftender Gesellschafter der Dr. H S KG mit dem Sitz M, W, und seit 2. September 1982 selbständig vertretungsbefugt ist. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß eine Firma A, Dr. H S, W, M, zur Anzeige gebracht wurde, weil am im
Spruch: beze... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO stellt auf die Positionierung der Werbefläche (und nicht auf deren Erkennbarkeit) ab; ist diese außerhalb des Ortsgebietes sowie außerhalb von 100m vom Fahrbahnrand gelegen, so wird sie von der Verbotsnorm nicht erfaßt. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbringen einer Werbung entgegen § 84 Abs 2 StVO stellt dann ein fortgesetztes Delikt dar, wenn das gleiche Plakat in einem Zeitraum von 14 Tagen - nur um einige Meter verschoben - aufgestellt bleibt (ähnlich VwGH 18.9.1973, 269/72; 7.12.1979, 103/78). Schlagworte Straßenverkehrsordnung fortgesetztes Delikt mehr lesen...
Rechtssatz: Wird außerhalb des Ortsgebietes vier Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten eine Ankündigungs- bzw Werbeanlage mit den Abmessungen 2 m x 1,5 m mit der Aufschrift "Gasthof X" mit verschiedenen Symbolen (weiße Schrift auf grünem Grund) errichtet bzw angebracht, welche von der Behörde nicht genehmigt wurde und befindet sich eine genehmigte, gleichwertig gestaltete Tafel einen Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten entfernt, so ist diese zur nicht genehmigte... mehr lesen...