Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ...)). Der Abs.1 leg.cit. normiert, dass an Straßen außerhalb von Ortsgebieten diverse Ankündigungen nur mit in der StVO normierten Hinweiszeichen erfolgen dürfen. Die Behörde erster Instanz scheint im Ergebnis die Rechtsauffassung zu vertreten, dass sich gegenständliches Verbot nicht nur auf außerhalb des Ortsgebietes an Straßen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand angebrachte Werbungen erstreckt, sondern auch auf solche, die wohl an Straßen im Ortsgebiet, aber weniger als 100 m vom Rand einer Freilandstraße entfernt positioniert sind, erstreckt! Diese Auslegung wird seitens der Erstbehörde durch den Gesetzeswortlaut gedeckt und im Schutzzweck der Norm, der auf die durch Werbungen denkbare Ablenkung von Verkehrsteilnehmern abstelle, erblickt. Dabei verweist die Behörde erster Instanz im Rahmen der Berufungsverhandlung u. a. auch auf das h. Erk. v. 11.2.1999, VwSen- 105658/6/GU/Pr, worin der Oö. Verwaltungssenat bei teleologischer Interpretation unter Hinweis auf VwGH v. 6.6.1984, 84/03/0016 selbst eine im Ortsgebiet aufgestellte Werbung vom Verbot nach § 84 Abs.2 StVO erfasst erachtete, wenn diese nur aus einer Entfernung von weniger als 100 m von einem außerhalb des Ortsgebietes verlaufenden Straßenzug sichtbar ist.
Das im zuletzt genannten und unter Anwendung des § 44a lit.a VStG jedoch zu einer Aufhebung führende Erkenntnis (VwGH v. 6.6.1984, 84/03/0016) stellte offenbar auf ein zumindest teilweises Anbringen "AN" einer nicht zum Ortsgebiet gehörenden Straße ab, sodass die darin zum Ausdruck gelangende Rechtsauffassung zumindest in dieser generalisierenden Form auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar ist. Noch weniger ist eine Reduktion des Regelungsziels auf die bloße Sichtbarkeit zulässig. Dem Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO 1960 folgend, ist das Anbringen von Werbungen und Ankündigungen an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt, verboten.
Dem allgemeinen Sprachempfinden nach sind demnach im Ortsgebiet angebrachte Werbungen vom Verbot eben nicht umfasst; vgl in diesem Sinn auch UVS-Tirol v. 21.10.1996, Zl: 18/53-2/1996, der als Tatbestandsmerkmale dieser Übertretung einerseits den Begriff "außerhalb von Ortsgebieten" und zudem "innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand," erblickt.
Entscheidend, ob Werbungen bzw. Ankündigungen vom Verbot umfasst (oder nicht umfasst) sind, ist somit im grammatikalischen Kontext der Umstand der Anbringung an Straßen innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes, wobei im zweiten Fall als weiteres Kriterium noch die Entfernung von unter 100 m vom Fahrbahnrand - an der Straße außerhalb des Ortsgebietes - hinzuzutreten hat, um den Verbotstatbestand zu erfüllen. Das Verbot erstreckt sich dabei jedoch auch auf einen Anbringungsort, der wohl geographisch noch zum Orts- oder Stadtgebiet gehört, nicht aber innerhalb des vom Verkehrszeichen "Ortsgebiet" (§ 2 Abs.1 Z15 StVO) umfassten Bereiches liegt (vgl. u.a. VwGH 20. Jänner 1988, 87/03/0181, mit Judikaturhinweis).
Wenn sich die Behörde erster Instanz zur Stützung ihrer Rechtsauffassung u.a. auch auf VwGH v. 20.12.1995, 93/03/0021 zu berufen können glaubt, ist mit diesem Erkenntnis für sie nichts zu gewinnen gewesen, weil dieses ausdrücklich auf ein "Anbringen an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liegt", Bezug nimmt. Ist daher eine Werbung nicht an (!) einer solchen Straße angebracht, sondern eben innerhalb des Ortsgebietes im Sinne des von § 2 Abs.1 Z15 StVO definierten Bereiches - an bzw. neben einer dort gelegenen Straße -, kann ein sprachlicher Bezug auf ein Anbringen auch "an" einer außerhalb gelegenen Straße (die nicht zum Ortsgebiet gehört) gerade nicht (mehr) zwingend hergestellt werden.
Vielmehr scheint selbst das bezogene Erkenntnis zum Ausdruck bringen zu wollen, dass der Gesetzgeber das Verbot (nur) auf die Bereiche - das Anbringen von Werbungen an dort gelegenen Straßen und somit - "außerhalb des Ortsgebietes und dort auf den Bereich innerhalb von 100 Meter vom Fahrbahnrand" erstreckt hat (so auch VwGH v. 22.4.1994, 93/02/0313). Da letztlich auch schon § 84 Abs.1 StVO 1960 einen klaren Bezug auf ein Verbot des "Anbringens außerhalb von Ortsgebieten" abstellt, ist der Umfang des Verbotes (nur) auf die Positionierung außerhalb des Ortsgebietes (und innerhalb 100 m vom Fahrbahnrand) beschränkt anzunehmen.
Hätte der Gesetzgeber dieses erweiterte Regelungsziel nun tatsächlich im Auge gehabt, müsste ihm wohl zugesonnen werden, dies etwa mit einer eindeutigeren Formulierung getan zu haben; etwa mit einer Textierung: "Werbungen und Ankündigungen sind innerhalb von 100 m an oder neben jeder Straße außerhalb des Ortsgebietes verboten."
Räumt man der Behörde erster Instanz wohl ein, dass unter teleologischen und letztlich rechtspolitischen Aspekten, bei allenfalls auch durchaus praktikablen Überlegungen, der Schutzzweck eine ausdehnende Interpretation indizieren mag und ausschließlich die Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand auch hinsichtlich einer anderen (oder anderer) Straße(n) in den Verbotsumfang einbezogen sein sollte, würde damit jedoch einerseits vom engen Wortlaut des Gesetzes abgewichen und die Verbotsnorm letztlich ausgedehnt.
Der Gesetzgeber umschreibt in einem Gesetz mit Blick auf Art. 18 B-VG den Regelungsinhalt in dessen wesentlichen Zügen derart bzw. grenzt es in solcher Weise ein, dass ein auf eine Regelung gestütztes Verhalten der Behörde vom Normadressaten noch vorhersehbar sein lässt (VfSlg 11499). Dieser gesetzlichen Bestimmung einen über den weitgehend eindeutigen sprachlichen Kontext hinausreichenden - einschränkenderen - Inhalt (hier durch Ausdehnung des Verbotsumfanges) zuzuordnen, würde einerseits den durch das Bestimmtheitsgebot gezogenen Rahmen sprengen und andererseits auch dem im Strafrecht geltenden Analogieverbot entgegen stehen. Mit der von der Behörde erster Instanz den eigentlichen Wortsinn überschießenden und damit den Rahmen der Strafbarkeit ausdehnenden Auslegung, würden letztlich in die Verfassungssphäre reichende Belange nachteilig berührt. Es ist aber selbst sachlich nur schwer argumentierbar, bereits in einer bloß theoretischen Wahrnehmbarkeit einer Werbung von einer Freilandstraße innerhalb des fraglichen 100 m Bereiches - die sich theoretisch allenfalls für den einzelnen Verkehrsteilnehmer auf Sekundenbereiche beschränkt - den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ziehen und damit eine extensive Auslegung rechtfertigen zu wollen, wie dies von der Behörde erster Instanz intendiert scheint (VwGH 21.9.1994, 94/03/0082). Dieses grundlegende Verständnis des Verwaltungsgesetzes ist für seine Interpretation von entscheidender Bedeutung, die neben der Rechtssprechung entwickelt wurde und von der Lehre im Ergebnis unbestritten ist. Unter allen herkömmlichen Interpretationsmethoden ist der Verbalinterpretation und der grammatikalischen Auslegung der Vorrang einzuräumen (Allgemeiens Verwaltungsrecht, Antoniolli - Koja, 3. Auflage, Seite 95 mit Hinweis auf VfSlg 4442/1963, aber auch 4340/1962; ebenso VwSlg 7677 A/ 1969).
Vor allem ergibt sich aus der Funktion des Verwaltungsrechts, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden, die allgemeine Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Dies bedeutet einen Vorrang der Wort("Verbal")interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste (!) Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender" Auslegungsmethoden. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist auch nach Auffassung des VwGH nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. "Eine berichtigende Auslegung" ist daher nur zulässig, "wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden" kann, "dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Die grammatikalische und systematische Interpretation würde etwa dort versagen, "wo nach dem reinen Gesetzeswortlaut Unvollziehbares normiert wäre". Das ist hier aber gerade nicht der Fall!
Im Übrigen wird immer wieder der Interpretation nach dem Wortsinn und jener nach dem Zusammenhang, sofern sie ein eindeutiges Ergebnis liefern, der Vorrang vor allen anderen Auslegungsgesichtspunkten eingeräumt. So heißt es etwa in VfSlg 5153/1965 zur Bedeutung der Materialien: "Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie dem Gesetzeswortlaut widersprechen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein." Ähnlich ist die Auffassung des VwGH, wonach "über der Meinung der Gesetzesredaktoren" das "promulgierte Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen" steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle, etc) darf nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (Antoniolli - Koja, a.a.O., Seite 93 ff);
Die hier bezughabenden Materialien, RV 1580 d Blg XVIII GP, besagen, dass "entsprechend der Neufassung des § 82 StVO, betreffend das Anbringen von Firmenlogos, eine Anpassung des § 84 Abs.2 StVO dahin gehend erforderlich machte, dass diese Firmenlogos nicht unter das Verbot von Ankündigungen und Werbungen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand fallen." Da jedoch auch im § 82 Abs.1 StVO ausdrücklich "auf außerhalb des Ortsgebietes" Bezug genommen wird, ist dies ein weiteres sehr klares Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die in Ortsgebieten angebrachten Werbungen vom Verbot gerade nicht erfasst sehen wollte. Für eine erweiternde teleologische Interpretation und damit eine Ausdehnung der Verbotsnorm kann hier daher kein Raum bleiben.
Am Rande sei auch an dieser Stelle noch dazugefügt, dass dafür, wie oben schon ausgeführt, selbst die aktuelle Oö. Unfallstatistik - zumindest auf die gegenständlichen Werbungen bezogen - keinen sachlichen Anhaltspunkt für den Auslegungsstandpunkt der Behörde erster Instanz bietet. Dies ist letztlich auch sachlich begründbar, indem sich überwiegend auf nicht zum Ortsgebiet gehörenden, aber in der Nähe von Ortsgebieten vorbeiführenden Straßen, wegen der dort in aller Regel verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen, die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer nicht so nachteilig auswirken kann, als dies auf Freilandstraßen wegen der dort höheren Fahrgeschwindigkeiten der Fall ist. Bereits dadurch wird auf die nahe einem Ortsgebiet geänderten Verkehrsverhältnisse - die neben vielen anderen dort herrschenden Ablenkungsfaktoren auch Werbungen einschließen lassen - Bedacht genommen. Dieser Aspekt spricht ebenfalls gegen die von der Behörde erster Instanz vertretene Auffassung, nämlich das Verbot grundsätzlich auch auf außerhalb des Ortsgebietes liegende Straßen erstreckt zu sehen, obwohl die Werbung selbst noch im Ortsgebiet positioniert ist. Der Berufungswerber weist in diesem Sinne auch zutreffend darauf hin, dass das Ortsgebiet im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 durch die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 festgelegt wird (so auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9831/A). Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z.17a) und "Ortsende" (§ 53 Z.17b) zu verstehen.
Die Behörde erster Instanz verkennt mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH v. 20.12.1995, 93/03/0021, offenbar dessen Kernaussage, worin die Definition des Ortsgebietes nicht als "geographisch noch zum Stadtgebiet gehörend", sondern den vom Verkehrszeichen nach § 2 Abs.1 Z15 StVO umfassten Bereich darlegte. Ausdrücklich lässt dieses Erkenntnis nicht einen Schluss auf eine im Ergebnis ausschließliche 100 m Grenze zu einem außerhalb des Ortsgebietes liegenden Fahrbahnrand zu. Diese Sichtweise lässt sich schließlich aus der Entscheidung eines verst. Senates - VwGH 8.5.1979, 886/78 = ZVR 1980/193 - ableiten, die sich ebenfalls ausdrücklich mit der Qualifikation des Ortsgebietes gemäß § 2 Abs.1 Z15 StVO auseinander setzt und auf die Positionierung einer Werbung innerhalb oder außerhalb eines solchen abstellt (mit Hinweis auf VwGH 13.2.1967 Zl. 1217/66, veröffentlicht im KJ 1967, 49, sowie Stolzlechner in ZVR 1986, 193, UVS-Tirol, 21.10.1996, 18/53-2/1996). Letztlich ist auch mit dem Hinweis auf VwGH v. 26.2.1968, 1427/67 für die Auffassung der Behörde erster Instanz nichts zu gewinnen. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass unter Bildung einer "Lotrechten" zum Straßenverlauf zu beurteilen war, ob die Werbung (dort Leuchtschrift) innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes liegt.
Aber auch noch weitere, an der Realität zu orientierende Aspekte lassen sich gegen die von der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung ins Treffen führen.
Da Plakatwände grundsätzlich seitlich an einer der Straße im Ortsgebiet nahegelegenen Feld-, Wiesen- oder Gartenfläche aufgestellt werden (können), kann dieser Gesetzesbestimmung kein anderes Verständnis zugedacht sein, als selbst kleine Ortschaften (wie etwa sogenannte Angerdörfer), an welchen etwa parallel ein nicht dem Ortsgebiet (iSd § 2 Abs.1 Z15 StVO) zuzuordnender Straßenzug vorbeiführt, von Werbungen wohl nicht a priori ausgeschlossen bleiben dürfen.
In Konsequenz würde die Sichtweise der Behörde erster Instanz u.a. auch zum unverständlichen Ergebnis führen müssen, dass eine Werbung einerseits erst 100 m hinter der Ortstafel aufgestellt sein dürfte, weil sie als solche typischer Weise bereits im Zuge der Annäherung an das Ortsgebiet, also noch vom Freiland aus, aus weniger als 100 m sicht- und erkennbar wird. In einem an einer sogenannten Durchzugsstraße liegendem Dorf würde in vielen Fällen eine Plakatwerbung an der 100 Meter-Grenze gänzlich scheitern. Eine solche Sichtweise würde einerseits der realen Verkehrspraxis (im Rechts- u. Geschäftsverkehr) grundlegend widersprechen, indem neben Umfahrungsstraßen und Überführungen in Städten (im Ortsgebiet) - die typischer Weise nicht Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO sind - links und rechts ein 100 m breiter werbetafelfreier Korridor verbleiben müsste. Andererseits würde hiedurch geradezu eine hochgradige Rechtsunsicherheit geschaffen, weil die Sichtbarkeit einerseits jahreszeitbedingt (Belaubung von Bäumen und Sträuchern) stark schwankend ist und die Sichtbarkeit als solche bereits eine schwer determinierbare Größe darstellt. Wie gerade aus diesen Verfahren hervorkommt, wurde offenbar jahrelang ein faktischer Zustand im Sinne der Rechtslage unbeanstandet gelassen, ehe die Behörde nun gegen den Berufungswerber mit diesen letztlich wohl nicht (mehr) zu erwartenden Strafverfahren vorzugehen begann. Dies belegt, wie ebenfalls oben schon dargetan, dass einem Gesetz kein Inhalt zu Grunde gelegt werden darf, der einerseits die Grenze des Erlaubten weitgehend unbestimmbar machen würde und damit auch das Handeln der Behörde - wie hier - weitgehend unvorhersehbar macht.
Schließlich würde durch die von der Behörde erster Instanz offenbar vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis auch zu einer sachlich nur schwer zu vertretenden Diskriminierung der Plakatwerbung und somit zu einer potenziellen Verzerrung des Wettbewerbes gegenüber Anbietern von Werbungen mit überdimensionalen Logos und Schriftzügen, die überwiegend an Gebäuden angebracht und ob ihrer Ausmaße auch von größeren Entfernungen als 100 m von Freilandstraßen und Autobahnen aus lesbar sind und die im Ergebnis nur von der viel stringenteren Einschränkung durch § 35 StVO berührt sind, führen. Darin könnte ein weiterer verfassungsrechtlicher Aspekt gegen die hier von der Behörde erster Instanz vorgenommene ausdehnende Auslegung des gegenständlichen Tatbestandes hinsichtlich der Grenzen des Erlaubten und damit der (unzulässigen) Ausweitung des Verbotstatbestandes erblickt werden.
Da somit das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten nicht unter den Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO subsumierbar ist, waren hier die Straferkenntnisse zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Den Berufungen wird Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.