Der Schutzzweck vom § 84 Abs 2 StVO liegt darin, nur solche Werbungen und Ankündigungen zuzulassen, die die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers nicht in übermäßiger Weise in Anspruch nehmen und diesen auch nicht von der Einhaltung seiner Pflichten ablenken. Im Bewilligungsverfahren soll daher geprüft werden, ob das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese von erheblichem Interesse ist und ob davon eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Da bei einer konsenslosen Aufstellung eines derartigen Vorhabens sämtliche vorgenannten Gründe einer vorangehenden Prüfung entzogen werden, ist der objektive Unrechtsgehalt bei derartigen Übertretungen grundsätzlich als nicht unerheblich zu bezeichnen. Auch von unbedeutenden Folgen kann nicht gesprochen werden.