RS UVS Tirol 2005/09/15 2005/16/1993-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Ansicht des Berufungswerbers, die Bezirkshauptmannschaft Lienz wäre im Sinn des § 27 VStG  unzuständig, wird nicht geteilt. Bei der Aufstellung einer Werbeeinrichtung entgegen

§ 84 Abs 2 StVO und auch entgegen § 15 Abs 1  iVm § 43 Abs 2a TNatSchG 1997 handelt es sich um ein Begehungsdelikt, durch das der Tatort am Aufstellungsort begründet wird. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich hingegen auf das Arbeitnehmerschutzgesetz und auf gewisse Unterlassungsdelikte nach dem Lebensmittelrecht. Ebenso ist die Übertretung nach § 15 Abs 1 TNatSchG ein Begehungsdelikt, da es sich hier um die Aufstellung einer unerlaubten Werbeeinrichtung handelt. An sich spricht schon der  Wortlaut der Bestimmungen gegen die ?Firmensitztheorie? bezüglich des Tatortes. Abgesehen davon würde dem Zweck des Gesetzgebers, einen effektiven Schutz gegen die unerlaubte Aufstellung von Werbeeinrichtungen zu ermöglichen, zuwider gehandelt, da  bei Zugrundelegung der ?Firmensitztheorie? sämtliche ausländische Firmen, die Werbeeinrichtungen ohne Bewilligungen aufstellen, straflos blieben. Dies wäre zweifellos nicht im  Sinn des Gesetzgebers der StVO und des TNatSchG.

Schlagworte
Die Ansicht, des Berufungswerbers, die, Bezirkshauptmannschaft Lienz, wäre, im Sinne, des § 27, VStG, unzuständig, wird, nicht, geteilt, der Aufstellung, einer Werbeeinrichtung, handelt, es, sich, um ein Begehungsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten