RS UVS Oberösterreich 2001/09/12 VwSen-107747/7/Br/Bk

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107748/7/Br/Bk vom 12.09.2001 Rechtssatz

Das langjährige Dulden eines an sich rechtswidrigen Zustandes ist subjektiv tatseitig als schuldmildernd zu werden. Der objektive Unwertgehalt einer Werbung neben einer Straße die nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann bleibt hinter dem mit dem Tatbestand typisierten Unwert zurück.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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