Ist der Beschuldigte nicht im Besitze einer straßenrechtlichen Bewilligung und nimmt auf einer Ackerfläche insofern verbotenerweise eine Ankündigung vor, als er neun Strohballen mit der Aufschrift "Imbiß 1 km" lagert, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil es Zweck der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO ist, die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand nicht zu beeinträchtigen.