RS UVS Kärnten 1996/07/17 KUVS-274/2/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist der Beschuldigte nicht im Besitze einer straßenrechtlichen Bewilligung und nimmt auf einer Ackerfläche insofern verbotenerweise eine Ankündigung vor, als er neun Strohballen mit der Aufschrift "Imbiß 1 km" lagert, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil es Zweck der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO ist, die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand nicht zu beeinträchtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten