Werden entgegen der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO, welche außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verbietet, im Freilandgebiet von G lediglich 30 m vom Fahrbahnrand entfernt Ankündigungen in Form einer Tafel mit verschiedenen Aufschriften vorgenommen, so ist zu bemerken, dass die zitierte Bestimmung eine ?Gefährdung", dh eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen als Tatbestandselement nicht enthält und es im Strafverfahren somit unwesentlich ist, ob allenfalls eine Genehmigung hätte erteilt werden können. Es kommt bloß auf den Umstand an, dass zum Tatzeitraum unbestrittenermaßen eine Ausnahmebewilligung für die Ankündigung nicht vorlag.