Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. Aus diesem Wortlaut folgt, dass der Gesetzgeber dieses Verbot auf die Bereiche "außerhalb des Ortsgebietes und dort auf den Bereich innerhalb von 100 Meter vom Fahrbahnrand" erstreckte. Der Gesetzgeber will mit der genannten Regelung offenkundig eine durch Werbungen und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer, vor allem der Kraftfahrer, verhindern (vgl. VwGH 21.9.1994, 94/03/0082). Der Berufungswerber weist hier zutreffend darauf hin, dass das Ortsgebiet im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 durch die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 festgelegt wird (so auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8.5.1979, Slg. Nr. 9831/A). Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z.17a) und "Ortsende" (§ 53 Z.17b) zu verstehen. Eine nicht durch eine Verordnung gedeckte Veränderung der Ortstafel ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts (vgl. VfSlg 11175).
Durch die Auflassung der Abzweigung von der B145 in das Ortsgebiet A und folglich auch die Entfernung der Ortstafel und einer damit zwingend einhergehenden Veränderung der Ausgangslage mit Blick auf das Straßennetz "innerhalb der Ortstafeln", ist jedenfalls künftighin das Anbringen von Werbungen an dieser Plakatwand (einer einst noch innerhalb der Ortstafel gelegenen Werbung) nicht mehr strafbefreiend bzw. legal.
Hinsichtlich des hier zur Last gelegten Verhaltens mangelt es am Verschulden, da dem Berufungswerber ein ursprünglich legales Verhalten durch eine nachfolgende Änderung der Rechtslage in Form der per Verordnung erfolgten Entfernung der Ortstafel nicht als Verschuldenstatbestand vorzuwerfen ist. Dies insbesondere im Lichte der Mitteilung des Bürgermeisters, dass sich hierdurch das Ortsgebiet nicht geändert hätte. Der Berufungswerber hat somit darzutun vermocht, dass ihn am Anbringen der Werbung an der dort bewilligten Plakatwand ein Verschulden nicht trifft, indem ihm unter Aufwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt das Verbot dennoch bislang unbekannt geblieben war (vgl. VwGH 31.1.1961, 1809/60 VwSlg 5486 A/1961 zu § 5 Abs.1 VStG).
Entscheidend dafür, ob Werbungen bzw. Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 umfasst (oder nicht umfasst) sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Orts- oder Stadtgebiet gehört (vgl. u.a. das VwGH 20. Jänner 1988, 87/03/0181, mit weiterem Judikaturhinweis). Vom Berufungswerber wurde hier zutreffend darauf hingewiesen, dass die Werbungen innerhalb eines Bereiches zwischen den genannten Hinweiszeichen gelegen sind.
Bereits im h. Erkenntnis vom 18.3.1995, VwSen-102535, wurde dargetan, dass es auf die Positionierung und nicht wie dem klaren Gesetzeswortlaut folgend auf eine bloße Sichtbarkeit von einer Straße (auch) außerhalb des Ortsgebietes ankommt (Hinweis auf VwGH v. 26.2.1968, 1427/67). Darin wurde die Auffassung vertreten, dass unter Bildung einer "Lotrechten" zum Straßenverlauf zu beurteilen war, ob die Werbung innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes liegt. Im Sinne dieser Methodik und unter Bedachtnahme auf eine praxisbezogene Interpretation des Schutzzwecks folgt auch für den gegenständlichen Fall, dass die zu beurteilenden Werbungen als innerhalb des Ortsgebietes liegend zu beurteilen waren. Da Plakatwände in typischer Weise nur an einer der Straße im Ortsgebiet nahegelegenen Feld- oder Wiesenfläche aufgestellt werden können, muss dieser Gesetzesbestimmung ein Verständnis dahingehend zugedacht sein, dass selbst kleine Ortschaften (wie etwa Angerdörfer) mit nur einem Straßenzug von der Anbringung von Werbungen nicht ausgeschlossen bleiben. Der Begriff "des Straßennetzes" innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a StVO) ist daher auch aus diesem Blickwinkel als auf den Bereich eines Straßenzuges und der dortigen Kundmachung des Ortsgebietes bezogen zu sehen. Der Begriff "außerhalb" ist zumindest nicht primär auf eine Sichtbarkeit "von außerhalb des Ortsgebietes", sondern in erster Linie die "Positionierung" außerhalb des Ortsgebietes zu verstehen, wobei für den zweiteren Fall auch noch die Entfernung von "weniger als 100 m" vom Fahrbahnrand als Tatbestandsmerkmal hinzuzutreten hat. Selbst die von der Erstbehörde zitierte Judikatur spricht immerhin von "deutlicher Erkennbarkeit", was aus h. Sicht keinesfalls vom Regelungszweck losgelöst gesehen werden darf und daher auf diese Fälle nicht übertragbar wäre (VwGH 6.6.1984, 84/03/0016).
Der Gesetzgeber umschreibt mit Blick auf Art.18 B-VG in einem Gesetz den Regelungsinhalt in dessen wesentlichen Zügen derart bzw. grenzt ihn in solcher Weise ein, dass die Regelung das Verhalten der Behörde noch vorhersehbar sein lässt (VfSlg 11499). Dieser gesetzlichen Bestimmung einen weiteren einschränkenden Inhalt zuzuordnen und jede Sichtbarkeit von einem anderen Straßenzug vom tatbestandsmäßigen Verbot umfasst zu sehen, würde wohl den durch das Bestimmtheitsgebot gezogenen Rahmen sprengen. Es wäre selbst sachlich kaum begründbar, bereits in einer bloß theoretischen Wahrnehmbarkeit einer Werbung von einer Freilandstraße innerhalb des fraglichen 100 m Bereiches - die sich hier theoretisch für den einzelnen Verkehrsteilnehmer auf Sekundenbereiche beschränkt - den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu ziehen (abermals VwGH 21.9.1994, 94/03/0082).
Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.