Das Anbringen einer Werbung entgegen § 84 Abs 2 StVO stellt dann ein fortgesetztes Delikt dar, wenn das gleiche Plakat in einem Zeitraum von 14 Tagen - nur um einige Meter verschoben - aufgestellt bleibt (ähnlich VwGH 18.9.1973, 269/72; 7.12.1979, 103/78).