RS UVS Kärnten 2004/07/06 KUVS-325/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Rechtssatz

Die Formulierung  ?Werbeanlage in Form von Plakatwänden" in einer Anzeige (Verletzung des Verbotes von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand) kann wohl nur dahingehend verstanden werden, dass damit das Anbringen von Werbeplakaten entgegen § 84 Abs 2 StVO zum Vorwurf gemacht wird, unabhängig davon, ob dieses in der Anzeige als ?Werbungen und Ankündigungen" gemäß § 84 Abs 2 StVO  bzw  als ?Werbeanlagen in Form von Plakatwänden" bezeichnet wird und ist daher die Tat hinsichtlich jenes für die Bestrafung und der Verhinderung des Eintrittes der Verfolgungsverjährung erforderlichen Sachverhaltselementes (Umschreibung der Tathandlung) eindeutig umschrieben. Wird auf drei getrennt situierten Plakatwänden Werbung in Form von Werbeplakaten angebracht, ist von drei gesondert zu bestrafenden Übertretungen auszugehen und eine allenfalls von der Erstinstanz verhängte Strafe zu gleichen Teilen aufzusplitten.

Schlagworte
Formulierung in Anzeige, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Werbeanlage in Form von Plakatwänden, Werbung außerhalb des Ortes, Plakatwände, Werbeplakate, Werbungen, Ankündigungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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