Enthält die Zustimmungserklärung des Berufungswerbers vom 20. Juli 2000 zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter keinen Nachweis über die Zuweisung der (der Verantwortung) ?entsprechenden Anordnungsbefugnis" und lässt sich eine entsprechende Dispositionsbefugnis, solche Entscheidungen zu treffen, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen, der Bestellungsurkunde nicht entnehmen, sondern erschöpft sich diese in der bloßen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die in der Bestellungsurkunde angeführten Sachverhalte, so ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 4 VStG bestellt worden ist und war daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für das Delikt des Aufstellens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand nicht gegeben.
(Einstellung des Verfahrens)