Wird dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen befugtem Organ der X GmbH mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V in Kärnten zur Last gelegt, Plakatwände innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht zu haben, befindet sich der Sitz des Unternehmens aber in einem anderen Bundesland und tritt im Beweisverfahren kein Umstand zutage, wonach der Berufungswerber die Plakattafeln an dem von der Bezirkshauptmannschaft V näher bezeichneten Ort selbst aufgestellt hätte, vielmehr hat er durch entsprechende Anweisungen und Dispositionen, sowie durch Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems am Unternehmenssitz dafür gesorgt, dass keine Verstöße gegen
§ 84 Abs 2 StVO gesetzt werden, so kann kein Grund gefunden werden, der die hier vorliegenden Fälle als Ausnahmen des Regelfalles der Zuständigkeit nach dem Unternehmenssitz bei Übertretungen, die aufgrund § 9 Abs 1 VStG zu verantworten sind, zu qualifizieren und war somit das Straferkenntnis aufzuheben.
Ist weiters die Anbringung einer Werbung bereits am 12.09.1999 nicht erwiesen bzw ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Werbung an diesem Tag noch nicht angebracht gewesen war, so ist ? unter der Voraussetzung der Zuständigkeit ? das Verfahren einzustellen. (Aufhebung des Bescheides)