RS UVS Kärnten 2004/09/30 KUVS-665/4/2004

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Rechtssatz

Wird dem Berufungswerber als Geschäftsführer der X GmbH im Straferkenntnis vorgeworfen, Werbungen außerhalb des Ortsgebietes entgegen der Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand auf der Westseite des Bürogebäudes des Unternehmens angebracht zu haben, so kann er sich auch dadurch nicht befreien, indem er angibt, dass es sich bei den angebrachten Werbeplakaten um Eigenwerbung (Vertriebspartner der X GmbH) handelt, wenn schon aufgrund des Textes der Werbungen und des Ausmaßes derselben ? sie erstreckten sich über die gesamte Ost- und Westseite des mehrstöckigen Bürogebäudes ? davon nicht ausgegangen werden kann.

Schlagworte
Werbeplakate, Eigenwerbung, Werbung für Vertriebspartner, Text der Werbung, Ausmaß der Werbefläche für Vertriebspartner, Werbefläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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