RS UVS Steiermark 2012/06/29 30.23-50/2012

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Rechtssatz

In folgendem Fall lag eine gemäß § 84 Abs 2 StVO und § 4 Abs 1 Stmk NaturschutzG bewilligungspflichtige Werbung, also nicht nur ein nach § 4 Abs 2 Z 2 NaturschutzG bewilligungsfreier Hinweis ohne Werbezusatz zur Auffindung einer nahegelegenen Geschäfts- oder Betriebsstätte vor: Das Firmenlogo "N. & F." war wesentlich größer und durch rote Umrahmung deutlicher geschrieben als die rein ankündigenden Angaben "Lebensmittelmarkt und Tankstelle T. -> 900 m", wozu noch die auffällige Größe des Plakates kam. Aus diesen Gründen ging das werbend gestaltete Firmenlogo im bildlichen Zusammenhang mit den abgebildeten Lebensmitteln über eine bloße Ankündigung der Firma (Lebensmittelmarkt und Tankstelle) hinaus und sollte erhöhte Aufmerksamkeit erregen. Auch die bildliche Darstellung der Lebensmittel in der beträchtlichen Gesamthöhe des Plakates überschritt größenmäßig ein nur ankündigendes Firmenlogo und regte mit dieser ins Auge springenden farbenfrohen Abbildung offensichtlich zum dortigen Einkauf an. Bei dieser auffälligen Aufmachung beschränkt sich ein Plakat in seiner Gesamtbetrachtung nicht auf den Verweis auf den anderen Ort der Tankstelle und des Marktes, sondern wirbt darüber hinaus ganz unmissverständlich für dortige "n. f. Lebensmittel".

Schlagworte
Werbung; Gestaltung; Aufmachung; Bewilligungspflicht; Hinweis
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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