RS UVS Oberösterreich 1995/03/08 VwSen-102535/6/Br

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Veröffentlicht am 08.03.1995
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Rechtssatz

Das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO stellt auf die Positionierung der Werbefläche (und nicht auf deren Erkennbarkeit) ab; ist diese außerhalb des Ortsgebietes sowie außerhalb von 100m vom Fahrbahnrand gelegen, so wird sie von der Verbotsnorm nicht erfaßt. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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