TE UVS Tirol 2005/03/10 2005/16/0253-2

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn M. H., geb XY, vertreten durch Rechtsanwälte S. und H., wohnhaft in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.1.2005, Zl NS-3-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.2005 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1) und 2) nach Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:

 

1. Es wird Ihnen aufgrund der Meldung des Baubezirksamtes Lienz, Fachbereich Straßenbau, vom 08.06.2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W. und A. L. GmbH zur Last gelegt, bei Strkm 106,8 der B 100, ca 14 m vom Fahrbahnrand entfernt, eine Werbetafel in der Größe von 500 mal 250 cm, auf welcher ein Auto der Firma Hyundai mit weiteren Werbeschriften abgebildet war, im Feigelände außerhalb des Ortsgebietes zumindest bis 16.08.2004 widerrechtlich aufgestellt zu haben, obwohl Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten sind und

 

2. die unter Punkt 1) beschriebene Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im angegebenen Standort aufgestellt zu haben, obwohl die Aufstellung solcher Werbeeinrichtungen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)

§ 84 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit j StVO

2)

§ 15 Abs 1 iVm § 43 Abs 2a Tiroler Naturschutzgesetz 1997 idF LGBl Nr 14/2002

 

Nach § 99 Abs 3 lit j StVO wurde zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzarrest 168 Stunden) und nach § 43 Abs 2a TNSchG zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzarrest 300 Stunden) verhängt. Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz festgesetzt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung der StVO und des TNSchG bestritten. Es wurde eingewendet, dass keine geeignete Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist herausgegeben worden sei. Weiters hätte der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bereits im Vorverfahren bekannt sein müssen, dass Dkfm N. S. zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für den verfahrensgegenständlichen Bereich bestellt worden sei. Der Tatort sei innerhalb des Ortsgebietes gelegen und innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es werde beantragt, zu diesem Zweck den Zeugen P. P. einzuvernehmen. Weiters sei die Bezirkshauptmannschaft Lienz im Sinne des § 27 VStG örtlich unzuständig, da bei Verwaltungsübertretungen, die vom Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer begangen worden wären, der Firmensitz Tatort wäre. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs werde diesbezüglich verwiesen. Es wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und die Einvernahme des Zeugen P. Weiters wurde Einsicht genommen in eine Vereinbarung nach § 9 VStG, die zwischen der L. A. GmbH und Dkfm N. S. am 3.7.2000, somit vor Begehung des gegenständlichen Deliktes, abgeschlossen wurde. Weiters wurde in eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7.9.2004, Zl uvs-30.8-74/2004-7, eingesehen, in der von der Bestellung des Dkfm. S. als Verantwortlichen ausgegangen wird. Außerdem wird bemerkt, dass Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der StVO und des TNSchG gegen Dkfm S. im Jahre 2003 anhängig waren und vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit den Berufungserkenntnissen vom 23.3.2004, Zl 2003/20/171-2 und 2003/20/178-2, einer Erledigung zugeführt wurden. Es ist somit von einer gültigen Bestellung nach § 9 VStG bezüglich Dkfm. N. S. auszugehen. Dkfm S. hat auch die diesbezügliche Anordnungsbefugnis gegenüber Dienstnehmern der L. A.

 

Hinsichtlich des Tatortes ist für die Berufungsbehörde aufgrund der Einvernahme des Zeugen P.P. erwiesen, dass die Tafeln außerhalb des Ortsgebietes und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt wurden und somit Übertretungen der StVO und des TNSchG gesetzt wurden.

 

Der Verwaltungssenat teilt nicht die Ansicht des Berufungswerbers, dass Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, weil die Aufforderung zur Rechtfertigung an Herrn bzw als Geschäftsführer der W. und A. L.. GmbH am 24.11.2004, somit noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, verschickt wurde. Damit gilt diese Verfolgungshandlung auch gegenüber dem verantwortlichen Beauftragten. Auf die Bestimmung des § 32 Abs 3 VStG wird hingewiesen.

 

Die Ansicht des Berufungswerbers, die Bezirkshauptmannschaft Lienz wäre im Sinn des § 27 VStG unzuständig, wird nicht geteilt. Bei der Aufstellung einer Werbeeinrichtung entgegen § 84 Abs 2 StVO 1960 handelt es sich um ein Begehungsdelikt, durch das der Tatort am Aufstellungsort begründet wird.

 

Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich hingegen auf das Arbeitnehmerschutzgesetz und auf gewisse Unterlassungsdelikte nach dem Lebensmittelrecht. Ebenso ist die Übertretung nach § 15 Abs1 TNSchG ein Begehungsdelikt, da es hier um die Aufstellung einer unerlaubten Werbeeinrichtung geht. An sich spricht schon der Wortlaut der Bestimmungen gegen die ?Firmensitztheorie? bezüglich des Tatortes. Abgesehen davon würde dem Zweck des Gesetzgebers, einen effektiven Schutz gegen die unerlaubte Aufstellung von Werbeständern zu ermöglichen, zuwidergehandelt, da bei Zugrundelegung der ?Firmensitztheorie? sämtliche ausländische Firmen, die Werbeeinrichtung ohne Bewilligungen aufstellen, straflos blieben. Dies wäre zweifellos nicht im Sinne des Gesetzgebers der StVO, ebenso nicht im Sinne des Gesetzgebers des TNSchG.

 

Da die Voraussetzungen für eine Einstellung gegen einen handelsrechtlichen Geschäftsführer vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es steht der Bezirkshauptmannschaft Lienz frei, noch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Dkfm. N. S., erreichbar unter der XY, einzuleiten.

Schlagworte
Die Ansicht, des, Berufungswerbers, die, Bezirkshauptmannschaft, Lienz, wäre, im, Sinn, §27, VStG, unzuständig, wird, nicht, geteilt, Bei, der, Aufstellung, einer, Werbeeinrichtung, handelt, es, sich, um, ein, Begehungsdelikt, durch, das, der Tatort, am Aufstellungsort, begründet, wird
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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