RS UVS Oberösterreich 2001/03/28 VwSen-107520/5/Br/Bk

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Rechtssatz

Das Anbringen eines Schildes in der Größe von 2 m x 40 cm an einer Liegenschaft wo ein Betrieb sein Lager und Büro etabliert hat, fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO.

Aufhebung und Einstellung.

Schlagworte
Innenwerbung, Betriebsstätte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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