Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn Dkfm. N. S., K./S., vertreten durch S. und H., Rechtsanwälte GmbH, G., vom 28.07.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.07.2008, Zahl VK-4343-2008, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zusammen Euro 290,40, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Dkfm. N. S. zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH zu verantworten, dass Werbeeinrichtungen (Werbetafeln)
1.
am 20.02.2008 vor 15.38 Uhr im Gemeindegebiet von D. (Fraktion G.) außerhalb des Ortsgebietes 5,3 m von der B 107 bei Strkm 32,1 entfernt und
2.
am 18.02.2008 vor 14.12 Uhr im Gemeindegebiet von D. außerhalb des Ortsgebietes 9,8 m von der B 107 bei Strkm 34,5 entfernt aufgestellt waren, obwohl außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Straßenrand verboten sind.
Er habe dadurch jeweils gegen § 9 Abs 2 VStG iVm § 84 Abs 2 StVO verstoßen, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO über ihn zu 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 726,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 145,20 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr Dkfm. S. Verletzung des Parteiengehörs rügt, da ihm der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht verwehrt worden wäre. Dieser Antrag werde daher in der Berufung wiederholt.
Sein Unternehmen sei für die Aufstellung von Werbetafeln im Gemeindegebiet von D. nicht verantwortlich und stelle im Bezirk Lienz überhaupt keine Tafeln mehr auf. Sofern Anträge an sein Unternehmen herangetragen werden, würden diese an Unternehmen weitergegeben, die auch für die Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich seien. Aus dem Straferkenntnis sei der Inhalt der Werbetafeln nicht ersichtlich, weshalb er nicht darzulegen vermöge, ob sein Unternehmen überhaupt irgendwie in die Auftragsabwicklung involviert war. Es liege damit eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 44a VStG vor. Es werde auch bestritten, dass die Aufstellungsorte außerhalb des Ortsgebietes im Sinn der StVO situiert waren.
Ausdrücklich bekämpft werde auch die Strafhöhe, die vollkommen überzogen sei, zumal Werbetafeln niemals vom Einschreiter selbst aufgestellt worden seien. Eine lückenlose Überwachung sämtlicher Dienstnehmer und Aufstellungsorte sei denkunmöglich. Genau dies scheine jedoch die Bezirkshauptmannschaft Lienz von ihm zu fordern.
Beantragt werde die Ausforschung und Einvernahme jener Organwalter der Polizeiinspektion D., welche die Anzeige vom 28.02.2008 verfasst haben, die Beischaffung jener Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Lienz betreffend die B 107, aus denen sich ableiten lasse, dass für die Aufstellungsbereiche kein Ortsgebiet bestimmt wurde, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2008 wurde Beweis aufgenommen durch die Einsicht in die Ausdrucke aus der Straßendatenbank bezüglich der Situierung der Tatorte sowie die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Lienz und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.
Dort wurde seitens der Berufungswerbers der Werkvertrag zwischen der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH und der P. E. M. GmbH vom 02.01.2008 vorgelegt. Weiters wurde als Zeuge M. G., pA P. E. M. GmbH, als Zeuge zum Inhalt dieses Werkvertrages angeboten. Der Zeuge sei für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezüglich Aufstellung von Werbeeinrichtungen im Bezirk Lienz zuständig.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
In der Vereinbarung vom 03.07.2000 mit der L. Ankündigungs-GmbH wurde der Berufungswerber zu deren verantwortlichen Beauftragten für das Aufstellen von Werbetafeln bestellt. Er hat weder behauptet noch belegt, dass diese Bestellung zu den Tatzeiten nicht mehr in Kraft gewesen wäre. Die Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kann von diesem nicht im Wege von Werkverträgen an Subunternehmer übertragen werden. Insoweit ist der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Werkvertrag der L. GmbH mit der P. E. M. GmbH vom 02.01.2008 nicht geeignet, Herrn Dkfm. S. von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entbinden. Mit diesem Vertrag können nur zwischen beiden Vertragspartnern zivilrechtliche Verpflichtungen und Haftungen begründet werden (siehe Punkt II. 2. und 3.). Es kommt dadurch aber zu keinem Erlöschen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten der Behörde gegenüber. Auf Grund dieser Rechtslage ist die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von M. G. entbehrlich, weil diese an der oben aufgezeigten Rechtslage nichts zu ändern geeignet wäre. Der Berufungswerber hat auch nicht das Vorhandensein eines geeigneten Kontroll- und Sanktionssystems gegenüber M. G. bzw jenen Personen der Fa. P. E. M. GmbH aufgezeigt, die die Werbetafeln montieren. Auf Grund der Vielzahl der einschlägigen Bestrafungen in der Vergangenheit kann keinesfalls vom Vorhandensein eines geeigneten Kontroll- und Sanktionssystems ausgegangen werden. Ein solches hätte der Berufungswerber aber einrichten müssen, wenn er die Werbeeinrichtungen durch eine Werkunternehmerin aufstellen lässt. Auch die bisherigen durchaus nicht geringen Geldstrafen konnten dies offensichtlich nicht bewirken.
Aus der Anzeige der Polizeiinspektion D. vom 28.02.2008 ergibt sich der Meldungsleger. Aus der Berufung lässt sich nicht ableiten, zu welchem entscheidungswesentlichen Thema dieser als Zeuge befragt werden sollte.
Aus den Daten der Straßendatenbank ergibt sich eindeutig, dass beide Tatorte außerhalb eines Ortsgebietes i.S. der StVO liegen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines, Einholung der Verordnungsakten oder Einvernahme des Meldungslegers dazu erübrigen sich damit.
Der Spruch des Straferkenntnisses enthält die nach § 44a VStG erforderlichen Punkte. Der Text einer Werbeeinrichtung ist nicht tatbildlich und daher auch nicht in den Vorhalt aufzunehmen, zumal es sich um keine Ankündigung mittels Hinweiszeichen in den in § 84 Abs 1 StVO angeführten Fällen gehandelt hat.
Zum Verschulden und Unrechtsgehalt hat die Erstbehörde zutreffende Aussagen getroffen. Die Verhängung von jeweils der Höchststrafe begründet sie mit 27 einschlägigen Strafvormerkungen. Selbst wenn bis zur Erlassung des Berufungsbescheides von jedenfalls gesichert anrechenbaren 17 einschlägigen Vormerkungen auszugehen ist, fällt auf, dass die dabei verhängten Strafsätze durchaus erheblich sind und am Jahresanfang 2008 je Euro 400,00 betrugen. In Anbetracht dessen ist die Auffassung der Erstbehörde gerechtfertigt, dass nur mehr die Verhängung der Höchststrafe von Euro 726,00 einen spezialpräventiven Effekt beim Beschuldigten erwarten lassen kann. Nähere Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Rechtsmittelwerber nicht getätigt, weshalb von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen und die Strafbemessung der Erstbehörde damit unbedenklich ist.