Rechtssatz: Eine Übertretung des § 18 Abs 1 StVO kann auch dadurch begangen werden, dass der Lenker eines Fahrzeuges nach dem Einscheren eines anderen Fahrzeuges auf seine Fahrspur den dadurch bewirkten zu geringen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen beibehält anstatt die mögliche Geschwindigkeitsverringerung bzw das mögliche Abbremsen seines Fahrzeuges vorzunehmen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.03.2008, um 13.43 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Vomp, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 50.273, Richtung Westen Fahrzeug: PKW, mit dem Kennzeichen XY Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mit... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.03.2007 um 10.30 Uhr Tatort: Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm. 50,273, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) 1.) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,35 Seku... mehr lesen...
Rechtssatz: Die beiden Bestimmungen des § 18 Abs 1 bzw § 99 Abs 2c Z 4 StVO einerseits und des § 18 Abs 4 StVO andererseits verfolgen unterschiedliche Ziele. Bei den erstgenannten Bestimmungen geht es vor allem um die Verhinderung eines Auffahrens des hinteren Fahrzeuges auf das vordere Fahrzeug in Folge eines Abstandes, der für ein rechtzeitiges Anhalten zu gering ist; bei der zweitgenannten Vorschrift geht es darum, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Überholen von zwei... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber betreffend der Tatzeit 03.02.2007, 11.48 Uhr mit dem Tatort Gemeinde Heimschuh, auf der L 604/Freiland, StrKm 11.78, betroffenes KFZ: PKW (A) in seiner Funktion als Lenker zur Last gelegt, er habe A K geholfen, ein Fahrzeug mit fehlender Zulassung, PKW, Ford 26 M Coupe, Fahrgestellnummer: , auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor dem Fahrzeug des Herrn K gefahren sei und so die Verheimlichung der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er Herrn K. geholfen habe, einen PKW mit fehlender Zulassung auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor diesem Fahrzeug gefahren sei und so die Verheimlichung der Tat erleichtert habe. Dem war entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 StVO nicht der vorausfahrende, sondern der nachfahrende Lenker für einen zu geringen Tiefenabstand zwischen den hinter... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.07.2007 um 16.40 Uhr Tatort: Auf der A12, etwas westlich der Raststätte Pettnau, bei ca. km 96,500 in Richtung Telfs Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben zu einem vor ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. 2. Sie haben beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwind... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 28.8.2006 um 08.13 Uhr auf der A 12, im Gemeindegebiet von Volders, Km 64,500, Richtungsfahrbahn Kufstein, den KKW XY gelenkt und zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 118 km/h nur einen Abstand von 10,9 m (zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden) eingehalten.? Der Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltun... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.07.2007, Zl IG-263-2007, wurde Herrn A. T., D-N., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.02.2007, um 19.50 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Weer, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 54.500, in Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY(D) 1) Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tiro... mehr lesen...
Beachte VwGH 24.011.2005, Zl 2005/11/0014, VwGH 24.04.2007, Zl 2005/11/0156 Rechtssatz: Tatzeit der Übertretung des § 18 Abs 1 StVO ist der 01.09.2006. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides ? diese erfolgte am 05.06.2007 ?, somit also bis zum 05.09.2007 ausgesprochen. Damit nahm die Erstbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Berufungswerberin von einem Jahr an. Angesicht... mehr lesen...
Beachte VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040 Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Mindestabstand iS des § 18 Abs 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(sekunden)weges entspricht, das sind in Metern 3 Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im gegenständlichen Fall wären dies auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h etwa 30 Meter gewesen. Eine eklatante Unterschreitung des notwendigen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.12.2004 um 14.30 Uhr Tatort: Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm 50,273 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,55 Sekunden festges... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt: ?Sie haben am 05.06.2005 um 16.43 Uhr in Vomp auf der A 12, StrKm 50,273 als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen XY zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, zumal der von Ihnen eingehaltene Abstand (zeitlicher Abstand von 0,45 Sekunden) bei einer Fahrgeschwindigkeit von 131 km/h nur 15,9 Meter betrug.? Der Beschuldigte habe... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.04.2005, um 16.14 Uhr Tatort: Vomp auf der A-12 Inntalautobahn, bei km 50.273 Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kennzeichen XY Sie haben als Lenker des angeführten KFZ zu einem vor Ihnen fahrenden am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videome... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 04.08.2004 ab 14.15 Uhr als Lenker des PKW XY auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe Km 63,00 im Gemeindegebiet Volders, Fahrtrichtung Innsbruck, 1) das vor Ihnen fahrende Fahrzeug rechts zu überholen versucht, 2) zu überholen versucht und dabei keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.5.2005, Zahl VK-3043-2005, wurde Herrn M. B. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 23.3.2005 um 11.12 Uhr Tatort: Gemeinde Terfens, auf der Inntalautobahn A 12, auf Höhe Strkm 53,473 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.01.2005, Zl VK-27572-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe am 25.09.2004 um 17.45 Uhr, als Lenker des Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) in der Gemeinde Vomp, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 50,273, in Fahrtrichtung Innsbruck, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewes... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine dokumentierte Nachfahrdauer von nur 3 Sekunden trägt den Verdacht einer Übertretung iSd § 18 Abs.1 StVO nicht, weil das Vorderfahrzeug plötzlich umgespurt haben könnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer beim Hintereinanderfahren nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst, - bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 131 km/h und einem erforderlichen Sicherheitsabstand (Reaktionsweg) von mindestens 36 m wurde lediglich ein Abstand von 13 m festgestellt ? ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abstand, Fahrzeugabstand, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.11.2004, Zl VK-21855-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 06.05.2004 um 7.52 Uhr, Tatort: Pettnau, Oberpettnau auf der B 171 bei km 98,8 in Fahrtrichtung Osten, Fahrzeug: Personenkraftwagen XY 1. Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Tatort: auf der B 171 bei Strkm... mehr lesen...
Mit der angefochtenen Ermahnung wurde der Beschuldigten die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Tatzeit: 30.11.2003, gegen 18.20 Uhr Tatort: Gemeinde Langkampfen, A 12 Inntalautobahn, auf Höhe km 8,4, Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeuq: PKW, XY Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.? Dem Beschuldigten wurde eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt. ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.05.2004 um 14.40 Uhr Tatort: Vomp, auf der Inntalautobahn A12, km 50,273, Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY 1. Sie haben zu einem vor ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand v... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit c StVO rechtskräftig bestraft und ergibt die erforderliche Wertung des Verhaltens des Berufungswerbers, dass er für die gewählte Fahrgeschwindigkeit einen zu geringen Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug einhielt, die Tatbegehung zur Nachtzeit erfolgte und die festgestellte Alkoholisierung und die dadurch erheblich reduzierte Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit beg... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.03.2004 um 14.58 Uhr Tatort: Terfens, auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm. 53.473 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,44 Sekunden festgestellt. Es wär... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h muss ein Abstand von mehr als 30 m eingehalten werden. Ein Abstand von lediglich 5 m zum vorderen Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 113 km/h stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit dar. Die Betätigung der Lichthupe, um das davor fahrende Fahrzeug zum Spurwechsel zu bewegen und sich dadurch freie Bahn zu verschaffen, ist verboten, weil dadurch die Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt wird. Schlagworte Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 05.09.2003 um 19.02 Uhr Tatort: Wiesing, auf der A12 auf Höhe Strkm. 38,552, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben zu einem vor ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,47 Sekunden festgestellt. Es wäre aber e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 12.12.2003 um 16.16 Uhr Tatort: Vomp, auf der A12 auf Höhe Strkm 50,800, in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, SZ-XY 1. Sie haben zu einem vor ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h ein Abstand von 9,5 Meter festge... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Abstand des vom Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h gelenkten Fahrzeuges zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich 13 m betragen, ist jedoch als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg von 34,5 m einzuhalten, so hat der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO verstoßen. Schlagworte Sicherheitsabstand, Reaktionsweg, Abstand zwischen Fahrzeugen mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben am 29.02.2000 um 11.12 Uhr auf der Inntalautobahn A 12, im Gemeindegebiet von Buch, bei km 44,6 in Fahrtrichtung Westen den Kombinationskraftwagen, Kennzeichen XY, gelenkt 1. und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, der es Ihnen ermöglicht hätte, Ihr Fahrzeug anzuhalten, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzl... mehr lesen...
Rechtssatz: Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 2 StVO, welcher lediglich ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen untersagt, sodass der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren ist, als das Wort ?erheblich" durch das Wort ?geringfügig (ca. 16 km/h)" zu ersetzen ist, wobei die Anfügung der Geschwindigkeitsübertretung in einem Klammerausdruck genügt. Hat der auf der li... mehr lesen...