TE UVS Tirol 2005/02/01 2004/19/018-1

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Veröffentlicht am 01.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung der Frau S. K., wohnhaft in XY, vertreten durch Dr. E. K., Rechtsanwalt in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.01.2004, Zl B-3/3306-2003 (VK-920-2004), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit der angefochtenen Ermahnung wurde der Beschuldigten die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:

?Tatzeit: 30.11.2003, gegen 18.20 Uhr

Tatort: Gemeinde Langkampfen, A 12 Inntalautobahn, auf Höhe km 8,4,

Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeuq: PKW, XY

Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und unter anderem ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, jene Umstände darzulegen, aus welchen sich ergibt, in welcher Verhaltens und Fahrweise überhaupt ein StVO widriges Verhalten gesetzt wurde.

 

Der Verkehrsunfallanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, GZ C1/6353/03/stro, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

V. A. fuhr am 30.11.2003 gegen 18.20 Uhr mit dem PKW Marke XY, Kennzeichen XY auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Langkampfen in Richtung Innsbruck. Sie war alleine im Fahrzeug und war angegurtet. Auf Höhe Km 8,4 geriet sie aus unbekannter Ursache auf den Mittelstreifen und prallte gegen die Mittelleitschiene. Durch den Anprall geriet das Fahrzeug ins Schleudern und kam quer auf der Fahrbahn, teils auf der Normal und Überholspur, zum Stillstand. Der nachkommende PKW-Lenker Dipl. Ing. P. B.-A., unterwegs mit dem Kombi Marke XY, Kennzeichen XY, konnte nicht mehr ausweichen und prallte gegen die rechte Längsseite des querstehenden PKWs. Durch den Anprall kam der PKW von A. auf der Überholspur in Fahrtrichtung Innsbruck zum Stillstand. Die nachkommende PKW-Lenkerin S. K., unterwegs mit dem PKW Marke XY, Kennzeichen XY prallte in weiterer Folge in das Heck des XY. Alle beteiligten Personen waren angeblich angegurtet.

 

Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs 1 StVO ist, dass zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (... VOR IHM FAHRENDEN FAHRZEUG ...) der im Gesetz umschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Das Auffahren auf ein angehaltenes (oder überhaupt abgestelltes) Fahrzeug erfüllt nicht den Tatbestand des § 18 Abs 1 StVO, wenn sich dieser Vorgang nicht im Zuge eines HINTEREINANDERFAHRENS (vgl die Paragraphenüberschrift) ereignet hat (VwGH 12.06.2001 97/03/0081).

 

Das Fahrzeug auf das die Beschuldigte aufgefahren ist, stand im Zeitpunkt der Kollision still und ereignete sich das Auffahren auch nicht im Zuge eines Hintereinanderfahrens.

 

Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht begangen und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auffahren, auf, ein angehaltenes, Fahrzeug, erfüllt, nicht, Tatbestand, des, § 18 neben StVO, wenn, sich, dieser, Vorgang, nicht, im Zuge, HINTEREINANDERFAHRENS, ereignet, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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