Rechtssatz: Ein größerer Sicherheitsabstand ist einzuhalten, wenn in einer Kolonne gefahren wird und ein unmittelbar vorausfahrendes größeres Fahrzeug die Sicht auf den übrigen Fahrzeugverkehr und somit eine vorausschauende Fahrweise erschwert oder unmöglich macht. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.05.1996, um 15.50 Uhr, in Koglhof, auf der B 72, bei StrKm 46,900, auf Höhe der Tankstelle A, Bezirk Weiz, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ST 848075 (Sonstige) zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, daß ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Infolgedessen sei der Berufungswerber auf ein Fahrzeug aufgefahren, als e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren nach § 18 Abs 1 StVO ist auch vom Lenker eines Einsatzfahrzeuges einzuhalten. So kann auch bei einer Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht nicht automatisch darauf vertraut werden, daß der voranfahrende Lenker ein ungehindertes Überholen zuläßt. Dieser Lenker hatte kein entsprechendes Zeichen gesetzt und sich vielmehr zwecks Einbiegen zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, bevor nach dem Ansetzen des Berufungswerbers zum Überhol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt bestraft: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben am **.**.199* um **.** Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen * ***** im Ortsgebiet von St.G****** auf der B-** von der H****straße Nr. *** bis zur M***********Straße, Strkm *,* gelenkt und 1. nächst Haus H****straße *** (Ortsbeginn von St.G******) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersc... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sicherheitsabstand gemäß §18 Abs1 StVO, welcher gewöhnlich der Länge des Reaktionsweges entspricht, kann jedenfalls nicht im Nachfahren mit einer entsprechenden Genauigkeit eingeschätzt werden, es wäre hiefür eine entsprechende Beobachtung der Straßenaufsichtsorgane während der Vorbeifahrt des Fahrzeuges notwendig gewesen. Mit der Beobachtung während der Nachfahrt läßt sich ein zu geringer Sicherheitsabstand nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sic... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, daß der Beschuldigte nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, ist nicht als ausreichend konkretisiert anzusehen, wenn der Beschuldigte nicht immer demselben Fahrzeug nachfuhr und es an der Angabe der eingehaltenen Geschwindigkeit und des tatsächlichen Abstandes mangelte (Einstellung des Verfahrens... mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ kann dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt 3-****-94 der Bezirkshauptmannschaft xx folgende Anzeige des Gendarmeriepostens H***********, GZ P-***/94-D, entnehmen: "a) Darstellung der Tat Der verdächtige Lenker des PKW, Kennzeichen **-****, Marke Mercedes 190C dunkel lackiert, fuhr am 26. Juni 1994, um 21,15 Uhr, im Gemeindegebiet E*******, Bezirk xx, NÖ, auf der Bundesstraße ***, nächst dem StrKm 1,2 bei der Fahrt in R... mehr lesen...
Rechtssatz: Mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nur dann überholt werden, wenn der Lenker sicher erkennen kann, daß er sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung wieder einordnen kann. Halten die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht einmal den gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsabstand zueinander ein, dann ist ein Überholmanöver nur zulässig, wenn alle Fahrzeuge auf einmal überholt werden können. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.1994, GZ.: 15.1. 1993/3476 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 16.06.1993, um 17.45 Uhr, in St. Martin im Sulmtal, Gemeindestraße, auf Höhe des Wohnhauses Bergla Nr. 1, von Bergla kommend, in Richtung St. Martin als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen DL.. die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt, zumal er infolge Außerachtlasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, sondern (nur) eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO liegt vor, wenn nicht ermittelt werden konnte, daß der Berufungswerber sein Fahrverhalten nicht den gegebenen Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt hätte (gute Straßen- und Sichtverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen), sondern wenn das Vergehen in einem, aufgrund einer verspäteten Reaktion zustandegekommenen, zu geringen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gelegen war. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ein Abstand von sechs Metern dieser Vorschrift zuwidergehandelt wurde. Bei einem jederzeit erforderlich werden könnenden Abbremsen des Vord... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung zu verstehen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Daraus ergibt sich, daß eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde aus... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.12.1993, Zl Pst 866-Sg/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Simmering, den Berufungswerber schuldig, er habe am 13.3.1993, um 18.40 Uhr in Wien, Autobahn A 4 ca 200 m nach Abfahrt S-Haide Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des KKW FN-5 (D) den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs2 litc iVm §18 Abs1 StVO begangen. Gemäß §9... mehr lesen...
Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluß vom 20.5.1994, GZ 94/02/0196, abgelehnt Rechtssatz: Hält ein KFZ-Lenker beim Hintereinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 1,00 bis 1,50 m ein, so stellt dies eine besondere Rücksichtslosigkeit iSd §99 Abs2 litc StVO dar. Schlagworte Abstand beim Hintereinanderfahren; besondere Rücksichtslosigkeit mehr lesen...
Mit einer Anzeige einer Privatperson wurde dem Beschuldigten als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten KFZ zur Last gelegt, am 13.11.1991 um 18,23 Uhr auf der Autobahn A , Richtungsfahrbahn L , ca 500 m vor der Ausfahrt B den Anzeiger rechts überholend, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten zu haben. Der Angezeigte wurde, nachdem er einem Beschuldigten-Ladungsbescheid nicht nachgekommen war, ohne weitere Anhöru... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 1.000,-- sowie einen Kostenbeitrag von S 100,-- wegen Übertretung des §18 Abs1 StVO verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe keinen solchen Abstand vor dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug abgebremst worden wäre. Dagegen hat der Rechtsmittelwer... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei der von ihm befahrenen Fahrbahn nicht um eine Nebenfahrbahn handelt, sondern um eine Parallelfahrbahn zum Ring, die nicht bloß zum Zu- und Abfahren gedacht ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt und durch Einholung eines Bodenmarkierungsplanes von der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten betreffend den Tatzeitpunkt 10.1.1991.... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob diese Verkehrsfläche tatsächlich dem Durchzugsverkehr dient oder nicht. Es kommt darauf an, ob die gegenständliche Verkehrsfläche auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muß, ohne daß sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des §8 Abs1 StVO 1960 haben. Den in der A-straße in südlicher Richtung fahrenden Fahrzeugen ist es nun, zufolge des sich an gegenständlicher Kreuzung befindlichen Vorschrif... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 42 StGB durch ein Gericht ist § 99 Abs.6 lit.c StVO anzuwenden. Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs.2, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Diese Gesetzesbestimmung (§ 99 Abs.6 lit.c StVO) kommt auch zur Anwendung, wenn das Strafverfahren vor Gericht gemäß § 42 StGB wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat eingestellt wird. ... mehr lesen...