RS UVS Kärnten 2004/07/20 KUVS-1979/9/2003

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Rechtssatz

Hat der Abstand des vom Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h gelenkten Fahrzeuges zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich 13 m betragen, ist jedoch als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg von 34,5 m einzuhalten, so hat der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO verstoßen.

Schlagworte
Sicherheitsabstand, Reaktionsweg, Abstand zwischen Fahrzeugen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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