Hat der Abstand des vom Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h gelenkten Fahrzeuges zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich 13 m betragen, ist jedoch als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg von 34,5 m einzuhalten, so hat der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO verstoßen.