Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung von Herrn C. G., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.01.2005, Zl VK-27572-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind somit Euro 30,00, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.01.2005, Zl VK-27572-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe am 25.09.2004 um 17.45 Uhr, als Lenker des Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) in der Gemeinde Vomp, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 50,273, in Fahrtrichtung Innsbruck, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,43 Sekunden festgestellt worden.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 18 Abs 1 StVO verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage von § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt wurde. Zudem wurde er zu einem Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz verpflichtet.
Dagegen hat der Berufungswerber am 25.03.2005 in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land unter Verweis auf seine Angaben in seinem Einspruch vom 20.10.2004 gegen die inhaltlich gleichlautende Strafverfügung vom 04.10.2004 eine mündlich zu Protokoll gegebene Berufung erhoben. In seiner Berufung ersuchte er, falls die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen würde, um Strafmilderung, da die Übertretung sicherlich nicht mit Absicht geschehen sei und er aufgrund seiner beruflichen Selbstständigkeit kein geregeltes Einkommen habe. In seinem Einspruch führte der Berufungswerber folgendes aus: Drei Autos fahren hintereinander mit einer Geschwindigkeit von ca 140 km/h (Ich bin im dritten Auto). Auf einmal fängt das mittlere Auto an regelmäßig zu bremsen. Ich wußte nicht genau aus welchen Gründen er das macht. Er hat mich auf 90 km/h runtergebremst und auf einmal wieder Gas gegeben.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt, insbesondere in die in Kopie beigefügten Lichtbilder der ausgewerteten Videomessung.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene, vom Berufungswerber unbestritten gebliebene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeit des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Messung 94 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) betrug. Der Berufungswerber hielt zum vorausfahrenden PKW einen Abstand von 11 Metern ein.
Die Feststellungen, was das amtliche Kennzeichen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, die Lenkereigenschaft, den Tatort, den Tatzeitpunkt angeht, ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Aktenmaterial, insbesondere aus der gegenständlichen Anzeige vom 04.10.2004. Der vorgeworfene zeitliche Abstand von 0,43 Sekunden zum vor dem Berufungswerber gelenkten Fahrzeug ergibt sich nachvollziehbar aus den Lichtbildern der ausgewerteten Videomessung.
In rechtlicher Hinsicht folgt somit:
Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Dieser Bestimmung hat der Berufungswerber zweifelsfrei zuwider gehandelt und deshalb den Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, für dessen Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachen bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
In seinem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen gab der Berufungswerber zum Sachverhalt -und insbesondere zum von ihm bestrittenen Verschulden - an, dass kurz vor dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt bzw dem Tatort die zwei vor ihm fahrenden Fahrzeuge ?auf einmal? bzw ?überrascht? die Geschwindigkeit auf 90 km/h verringert und so den Berufungswerber dadurch zum Abbremsen veranlasst hätten.
Abseits davon, dass der Berufungswerber wie oben dargelegt den objektiv festgestellten zu kurzen zeitlichen Abstand niemals in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, gereicht das Vorbringen des Berufungswerbers, die vor ihm fahrenden Lenker hätten für ihn überraschend abgebremst, ihm nicht zum Erfolg, denn das Gebot des § 18 Abs1 StVO soll eben sicherstellen, dass jeder Verkehrsteilnehmer vorausschauend und mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann fahrend auf plötzliche Bremsmanöver des Verkehrs vor einem Fahrzeuglenker reagieren kann, um eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bzw einen Verkehrsunfall zu vermeiden. Gerade weil nicht immer und speziell auch im vorliegenden Fall der Grund für eine plötzlich auftretende, möglicherweise gefährliche Verkehrssituation im Bereich der vor einem Fahrzeuglenker befindlichen Verkehrsteilnehmer sofort auf Anhieb ersichtlich ist, hat jeder Fahrzeuglenker stets also auch bei einem wie vom Berufungswerber als allmähliches Bremsen beschriebenen Verkehrsmanöver der nötigen Sicherheitsabstand zum Vordermann zu wahren, was der Berufungswerber jedoch nachweislich unterlassen hat.
Die Bestrafung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO erfolgte daher nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht.
Den Erwägungen der Erstbehörde im Hinblick auf sämtliche Strafbemessungsgründe war beizupflichten. Die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes stellt eine der Hauptursachen für Unfälle mit schwerwiegenden Folgen dar. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Die Festsetzung der im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe mit dem Betrag von Euro 150,00 war daher als angemessen zu beurteilen. Die verhängte Geldstrafe ließ sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine einschlägige Vormerkung mit allenfalls vorliegenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zur Entrichtung der Geldstrafe eine Ratenzahlung beantragt werden kann.