Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-****-01, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 18 Abs 1StVO 1960 nach § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 87,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber am ** ** ****, um 16,15 Uhr, in S***************, auf der B **, Kreuzung mit der B1, als Lenker des Pe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der 20. Novelle, hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Dem Wortlaut des § 18 Abs 1 StVO 1960 kann nicht entnommen werden, dass es für die Anwendung dieser Regelung auf die Umstände ankommt, die zum Hintereinande... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.11.2002, 12:04 Uhr, Gemeinde Hallein, A 10, Fahrtrichtung Salzburg, Strkm 17,650, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen HA-.. (A) gelenkt und dabei keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Er habe diese Übertretung mit beson... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO müssen zusätzlich zu dem vorgeworfenen Verstoß noch Sachverhaltselemente hinzutreten, aus denen besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern abgeleitet werden können. Nicht geteilt wird die Rechtsansicht, dass neben die Übertretung immer auch eine konkrete Gefährdung treten müsse, zumal (arg. ?oder?) auch das Vorliegen einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen V... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 03.06.2003, 10:19 Uhr Ort der Begehung: E, A1, Strkm 282,6, Richtung Salzburg Fahrzeug: PKW, WL-? (A) Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Nähere Angaben: Sie sind mit einem Abstand von 11 Meter, das entspric... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ansicht des Beschuldigten, dass im vorliegenden Fall ein Sicherheitsabstand von 0,31 Sekunden jedenfalls ausreichend gewesen wäre, wird seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt. Ein Sicherheitsabstand von umgerechnet nur 0,31 (oder auch 0,34) Sekunden entspricht insbesondere im höheren Geschwindigkeitsbereich (wie auf der Autobahn) keinesfalls der Verkehrssicherheit, auch wenn es sich um einen besonders geübten Fahrzeuglenker handelt. Das Einhalten einer so geringen Reakt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 26.3.2003, 10:48 Uhr Ort der Begehung: Eugendorf, A1, Strkm 282,6, Richtung Salzburg Fahrzeug: PKW, LL-.. (A) Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Nähere Angaben: Sie sind mit einem Abstand von 14 Meter,... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten unter Anführung eines konkreten Tatzeitpunktes und eines konkreten Tatortes (Straßenkilometer) vorgeworfen als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand zum nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Dieser Vorwurf wurde durch die Angabe des Abstandes in Meter, der Umrechnung in Sekunden und der Angabe der gefahrenen Geschwindigkeit näher präzisiert. Durch d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst (der Abstand hat im vorliegenden Fall nur eine Fahrzeuglänge betragen), ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenker, Abstand, Abstand halten, Sicherheitsabstand, Anhalten, Anhaltemöglichkeit, Abbremsen, plötzliches Abbremsen mehr lesen...
I Verfahrensgang: 1 Auf Grund der Anzeige des L************************* für **, Verkehrsabteilung, vom 21.02.2002, Zl P-AB***/**/L**, erließ die Bezirkshauptmannschaft X nach Durchführung einer Lenkererhebung die Strafverfügung vom 12.04.2002, Zl *-****-**, in welcher dem nunmehrigen Berufungswerber die Übertretung des § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 zur Last gelegt wurde. Die BH X verhängte gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,-- sowie eine Ersatz... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer erheblichen Unterschreitung des Mindestabstandes (hier: statt 39 m lediglich 24 m) sind Feststellungen über die Beschaffenheit der Bremsen nicht erforderlich (der Berufungswerber hatte vorgebracht, sein Fahrzeug sei ?berühmt für seine besondere Bremsleistung?). Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
Spruch: Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 28.04.2001 gegen 07:30 Uhr Ort der Begehung: auf der Tauernautobahn zwischen Hallein und Ausfahrt Golling Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, LB-.. (A) 1. Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war. Näh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstbehörde hat das erwiesen angenommene Verhalten jeweils als zwei Übertretungen gemäß § 18 Abs 1 StVO (Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes) und als zwei Übertretungen gemäß § 22 Abs 2 StVO (Abgabe von Schallzeichen) gewertet, wobei als Tatort bei sämtlichen Übertretungen die Tauernautobahn zwischen Hallein und Ausfahrt Golling mit Uhrzeit gegen 07:30 Uhr angeführt worden ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde deuten die Aussagen des Zeugen K, wonach sie während dieser... mehr lesen...
Rechtssatz: § 18 STVO normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges beim ?Hintereinanderfahren" einen bestimmten Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat. Gegenständlich hat der Beschuldigte beabsichtigt sein Fahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur zu lenken, hat es aber sofort wieder auf die linke Fahrspur gelenkt da er auf der rechten Spur ein Fahrzeug wahrgenommen hat. Diesbezüglich kann nicht von einem ?Hintereinanderfahren" mit gleicher Geschwindigkeit ges... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ? wie konkret der Fall ? im Zuge eines Rechtshilfeersuchens ein Zeuge zu einem bestimmten Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person einvernommen, so ist dies eine taugliche Verfolgungshandlung um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Schlagworte Verjährung, Verfolgungsverjährung, Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Rechtshilfeersuchen, Zeugeneinvernahme mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 70 km/h ist ein Abstand zwischen den Fahrzeugen von lediglich einigen Metern (1 - 5 "Fahrzeuglängen") als zu gering iSv § 18 Abs 1 StVO zu werten, da der Fahrzeugabstand nicht einmal mindestens die Länge des Reaktionsweges (im vorliegenden Fall: ca. 20 m bzw. ca. 30 m) betragen hat. Schlagworte Geschwindigkeit, Abstand, Fahrzeugabstand, Reaktionsweg, Reaktionslänge mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jedes Auffahren rechtfertigt bzw. indiziert eine Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO. Es bedarf hiefür konkreter Weg-Zeit-Geschwindigkeit-Beziehungen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 16.02.2001 um 13.50 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 bei km 64,0 im Gemeindegebiet von Volders den PKW mit dem Kennzeichen IL-6 gelenkt 1) und die auf Autobahnen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten. 2) und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, der es ihr ermöglicht hätte, ihr Fahrzeug anzuhalt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 3.3.2001 um 15.06 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen C. (D) in Puch auf der A12 bei Straßenkilometer 44,6 in Fahrtrichtung Westen gelenkt und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, der es ihr ermöglichte ihr Fahrzeug anzuhalten, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, zumal der Abstand unter Einhaltung einer Geschwindi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen H. am 29.08.2000 von 08.09 Uhr bis 08.10 Uhr auf der Brennerautobahn, A 13, in Fahrtrichtung Süden 1) bei Km 1.5 keinen derartigen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden KFZ eingehalten, sodass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, dass der Abstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h nur vier bis fünf Meter betragen habe. 2) bei Km 2.5 ... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.02.2001 zur ZI IVc/ST- 13957/99 wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben am 12.09.1999 um 15.00 Uhr als Lenker des KKW, Kennzeichen XXX, in Wörgl, A 12, Km 16,5, in Richtung Innsbruck 1. zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. 2. ein Fahrzeug rechts überholt, obwohl n... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Vorhalt des nicht ausreichenden Abstandes iS des § 18 Abs 1 StVO zu einem vorausfahrenden Fahrzeug sind Feststellungen über die Fahrgeschwindigkeit und den dabei eingehaltenen Abstand für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung notwendig. Das Nachfahren des Privatanzeigers mit überhöhter Geschwindigkeit hinter dem Beschuldigten ist kein geeignetes Beweismittel für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung iS des § 20 Abs 2 StVO. Schlagworte Nachfahren, Privat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern liegt vor, wenn etwa bei einer Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. 5 m beträgt, sodass eine potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Auch die Abgabe optischer Warnzeichen, ohne dass dies die Verkehrsicherheit erfordert, gegenüber einem voranfahrenden PKW-Lenker, welcher dadurch geblendet und genötigt wird, den zweiten Fahrstre... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: Sie haben als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen I-XXX am 01.09.2000 um 18.35 Uhr auf der Inntalautobahn, A 12, im Gemeindegebiet von Kematen in Fahrtrichtung Osten 1) bei km 86,5 bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h einen Sicherheitsabstand zu dem vor Ihnen fahrenden Motorrad von lediglich etwa zwei bis vier Meter eingehalten und 2) bei km 85,0 bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 7.9.1999, um ca. 9.50 Uhr, in Graz, Grabenstraße-Zufahrt zum Haus Nr. 45 als Lenkerin des Kombi mit dem Kennzeichen die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 StVO wurde über die Berufungswerberin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 40 km/h kann nicht mit dem bloßen Vorhalt, dass beim Hintereinanderfahren kein dieser Geschwindigkeit entsprechender Tiefenabstand eingehalten worden sei, als überhöht gewertet werden. So ist eine Geschwindigkeit um 40 km/h auf einer zweispurigen Fahrbahn im Ortsgebiet selbst bei stärkerem Stadtverkehr angepasst, wenn nicht die im § 20 Abs 1 StVO angesprochenen besonderen Umstände hinzukommen, wie etwa schlechte Straßen- oder Sichtverhä... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.1999, GZ.: 15.1 1999/194, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 28.12.1998, um 13.35 Uhr, im Gemeindegebiet Unterpremstätten, auf der A 9, Höhe Strkm 191,0, Richtung Graz, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen zu einem vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,28 Sek... mehr lesen...
Rechtssatz: Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Sicherheitsabstand nach § 18 Abs 1 StVO ist deutlich unterschritten, wenn mittels unbedenklicher Videomessung (bildliche Fotoabfolge) ein zeitlicher Abstand von nur 0,28 Sekunden zum vorne fahrenden Fahrzeug festgestellt wurde (ausreichender Tatvorhalt). Schlagworte Sicherheitsabstand hintereinander fahren Konkretisierung Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 18.7.1999 um 13.10 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen RE-1 auf der B 198 Lechtaler Straße in Obergiblen, Gemeindegebiet Elbigenalp, bei km 39,060 zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer P. H., Motorrad Kennzeichen SG (CH) keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, wobei er bei km 39,060 auf das vor ihm fahrende, die Geschwin... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 21.5.1999, Zl I/6-****-98, wurde Herr K N für schuldig befunden, daß er am 18.7.1998, 16,15 Uhr, auf der B *, Strkm ***,* im Gemeindegebiet von S************, Fahrtrichtung S****, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens, keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Wegen Ü... mehr lesen...