RS UVS Vorarlberg 2008/07/21 1-307/07

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Rechtssatz

Die beiden Bestimmungen des § 18 Abs 1 bzw § 99 Abs 2c Z 4 StVO einerseits und des § 18 Abs 4 StVO andererseits verfolgen unterschiedliche Ziele. Bei den erstgenannten Bestimmungen geht es vor allem um die Verhinderung eines Auffahrens des hinteren Fahrzeuges auf das vordere Fahrzeug in Folge eines Abstandes, der für ein rechtzeitiges Anhalten zu gering ist; bei der zweitgenannten Vorschrift geht es darum, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Überholen von zwei oder mehreren Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu ermöglichen. Die behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor.

Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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