TE UVS Tirol 2004/10/06 2004/27/011-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung von Frau I. E., vertreten  durch die Rechtsanwälte Dr. H. K., Dr. E. S., Dr. E. K., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.03.2004, Zl VK-7858-2003, nach der am 06.10.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die letzten beiden Sätze zu entfallen haben.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 29,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 05.09.2003 um 19.02 Uhr

Tatort: Wiesing, auf der A12 auf Höhe Strkm. 38,552, in Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben zu einem vor ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,47 Sekunden festgestellt. Es wäre aber ein zeitlicher Abstand von 2 Sekunden notwendig gewesen.?

 

Dadurch habe die Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 18 Abs 1 StVO verletzt und wurde deshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass der Tatvorwurf im Hinblick auf § 32 VStG iVm § 44a Z 1 leg cit nicht ausreichend konkretisiert und die Frist zur Verfolgungsverjährung daher nicht unterbrochen worden sei. Eine die Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung müsse gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat erfolgen und sich dabei auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs 1 StVO seien, dass der Lenker eines Fahrzeuges zu dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug stets einen solchen Abstand einzuhalten hat, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten jederzeit möglich sei. Die Lenkereigenschaft sei damit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das der Lenkerin jedoch nicht innerhalb offener Verjährungsfrist vorgeworfen worden sei.

 

Im Übrigen ergebe sich ein Widerspruch insoweit, als die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zweifelhaft sei. Angegeben worden sei zunächst eine Geschwindigkeit von 121 km/h (Messwert) und sei davon eine Messtoleranz von 4 km/h in Abzug gebracht worden. Hinsichtlich des Abstandes sei zunächst von einem Messwert von 18,1 m ausgegangen und hievon 4 m ? offenbar als Toleranz ? abgezogen worden. Diese Differenz von 4 m, die zu einer Verringerung des eingehaltenen Tiefenabstandes führe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig, wie der Wert von 0,47 sec Die bei der Messung des Abstandes offenbar zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 117 km/h müsste zwangsläufig zur Folge haben, dass sich der Abstand gegenüber der gemessenen Geschwindigkeit von 121 km/h vergrößert und nicht verkleinert, wie dies jedoch vorliegend der Fall sein soll. Messtoleranzen könnten sich nur zu Gunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu dessen Lasten auswirken können. Genau das Gegenteil sei jedoch im konkreten Fall gegeben, da der Messwert von 18,1 m um 4 m Toleranz verringert werde, sodass im Resultat ein Tiefenabstand von 14,1 m (aufgerundet auf 15 m) von ursprünglich 18 m bleibe. Richtigerweise hätte sich die Toleranz zu Gunsten der Beschuldigten auswirken und sohin der Messwert um die Toleranz vermehrt werden müssen. Dies lasse sich jedoch weder aus der Strafverfügung noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis ableiten. Auch unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 121 km/h könne der Abzug von 4 m zu Gunsten der Beschuldigten jedoch nicht nachvollzogen werden. Dadurch entbehre der Vorwurf gegen die Beschuldigte jeder Grundlage und entspreche auch der zeitliche Wert von 0,47 sec nicht den Tatsachen. Der Beschuldigten wäre selbstverständlich das jederzeitige Abbremsen möglich gewesen. Zudem sei auch die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden und dazu keine Feststellungen getroffen worden. Feststellungen wären jedoch notwendigerweise zu treffen gewesen, da die Möglichkeit der Verkürzung des Abstandes

durch eine unvorhersagbare Abbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht ausgeschlossen werden kann, zumal es sich um die Überholspur einer Autobahn handelte. Hieraus resultierte, dass das Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit belastet sei und wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest.

 

Die Berufungswerberin war am 05.09.2003 um 19.02 Uhr auf der A12 bei Wiesing auf Höhe Strkm. 38,552 in Fahrtrichtung Innsbruck mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY gefahren, wobei sie zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug lediglich einen zeitlichen Abstand von 0,47 sec, in Metern einen vorwerfbaren Abstand in Höhe von 15 m, eingehalten hat. Die Abstandsmessung wurde mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät in Verbindung mit drei Videokameras durchgeführt. Der Abstandsmessvorgang erfolgte dergestalt, dass der Zeuge BI S. mit einem weiteren Kollegen das Videoband angesehen und dabei eine Übertretung der Abstandsvorschriften festgestellt hat, die sodann anhand der Videoaufzeichnung ausgemessen wurde. Die Abstandsmessung erfolgte dergestalt, dass zunächst die Vorderachsen der hintereinander fahrenden Fahrzeuge bei einem weit entfernten Punkt ausgemessen wurden, wobei zunächst die Achse des hinteren und sodann die Achse des vorderen Fahrzeuges gemessen wurden. Dieser Vorgang wurde beim Nullpunkt der Messlinie wiederholt. Das Videomessgerät war zunächst auf diese Punkte eingestellt worden. Als Ergebnis ergab sich sodann ein Abstand von 18,1 m und wurden hievon 4 m abgezogen, welcher Wert vom Land Tirol vorgegeben ist und ungefähr einer Fahrzeuglänge entspricht. Dieser Abzug muss deshalb erfolgen, da ansonsten von der Vorderachse des hinteren Fahrzeuges bis zur Vorderachse des voranfahrenden Fahrzeuges gemessen würde. Als Resultat verblieb ein vorwerfbarer Wert von 15 m. In einer Weg-Zeit-Berechnung wurde eine eingehaltene Geschwindigkeit durch die Berufungswerberin von 121 km/h errechnet, eine Toleranz von 4 km/h abgezogen und blieb ein Wert von 117 km/h bestehen. Auch die Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeuges wurde gemessen, blieb aber deshalb außer Betracht, da ein verwertbares Ergebnis nur dann vorliegt, wenn die beiden Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum im Messbereich ungefähr die  selbe Geschwindigkeit aufweisen. Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten ergibt sich eine nicht verwertbare Feh

lmessung, bei der auch kein verwertbares Ergebnis angezeigt wird. Ein Spurwechsel wurde von der Berufungswerberin im gesamten Messbereich nicht vorgenommen, da von dem Zeugen BI S. und seinem Kollegen nur Fahrzeuge zur Anzeige gebracht werden, die keinen Spurwechsel vorgenommen haben bzw wo auch das voranfahrende Fahrzeug keinen Spurwechsel im Einsichtsbereich vorgenommen hat. Da das Fahrzeug der Berufungswerberin und das vor ihr fahrende Fahrzeug über eine längere Strecke beobachtet wurden, war es auch nicht so, dass das vordere Fahrzeug etwa langsamer geworden wäre.

 

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Anzeige vom 07.09.2003, Zl A1/0000007199/01/2003, des Landesgendarmeriekommando für Tirol, der Stellungnahme des BI S. vom 16.01.2004 sowie der beiliegenden Kopie der Fotos samt Auswertung des Abstands und der Einvernahme des Zeugen BI S.

 

Insbesondere der Zeuge BI S. hat klar verständlich wiedergegeben, wie die Abstandsmessung seinerzeit vorgenommen wurde. Dabei hat er auch detailliert und nachvollziehbar beschrieben, wie es zu einer Anzeige kommt und wie die Abstandsmessung technisch funktioniert. Er hat auch nachvollziehbar aufgeklärt, wie es zum Abzug von 4 m vom zunächst gemessenen Messwert von 18,1 m gekommen ist und wie sich die Geschwindigkeit von 121 km/h errechnet.

 

Insofern war den diesbezüglich eindeutigen Angaben des Zeugen uneingeschränkt zu folgen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, wenn das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in der Berufung grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Verpflichtung nach § 18 Abs 1 StVO den Lenker eines Fahrzeuges betrifft und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO auch der Lenker wegen einer Übertretung nach § 18 StVO zu bestrafen ist.

 

Dass die Berufungswerberin Lenkerin des Fahrzeuges war, ist aber unbestritten bzw wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie aufgrund einer Lenkerbekanntgabe eingeleitet. Zunächst war der Zulassungsbesitzer, Herr H.-J. E., zur Bekanntgabe  des Lenkers aufgefordert worden, welcher Aufforderung mit Schreiben vom 28.11.2003 nachgekommen wurde und ergab sich daraus, dass die Berufungswerberin Lenkerin war.

 

Dementsprechend besteht kein Zweifel an der Lenkereigenschaft. Dass sohin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf diese Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist, ist im Sinn des § 44a VStG jedenfalls unbedenklich, da dieses Tatbestandsmerkmal nie bestritten war und sich überdies eindeutig aus dem erstinstanzlichen Akt entnehmen lässt.

 

Der Spruch ist jedenfalls so konkret, dass eine Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts der Berufungswerberin dadurch nicht gegeben war und auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht bewirkt wurde.

 

Im Übrigen ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Fotos aus der Videoauswertung eindeutig, dass die Berufungswerberin nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, dass ihr das jederzeitige rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zu § 18 Abs 1 StVO ist von einem Kfz-Lenker jedenfalls ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl VwGH 21.09.1984, 84/02/0198, 18.12.1997, 96/11/0035; ua).

 

Bei der im gegenständlichen Fall eingehaltenen Geschwindigkeit von 121 km/h bzw vorwerfbar 117 km/h wäre sohin jedenfalls ein Abstand in Metern von 35,1 m (3/10 von 117) einzuhalten gewesen. Festgestellter Maßen hat die Berufungswerberin aber nur einen Abstand von ca 15 m eingehalten.

 

Im Übrigen ist auch bereits aus den vorliegenden Fotos klar erkennbar, dass der durch die Rechtsprechung geforderte Abstand von 3/10 der eingehaltenen Geschwindigkeit tatsächlich nicht eingehalten wurde. Auf den Fotos sind nämlich die Leitlinien eindeutig zu erkennen.

 

Nach § 5 Bodenmarkierungsverordnung sind Leitlinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, bei denen auf Autobahnen die Länge des Strichs 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen hat. Aus dem im Akt erliegenden mittleren Fotos (Zeit 19.02.55.03) ist klar erkennbar, dass das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug nicht einmal über die Länge von einem Leitlinienstreifen sowie einem Abstand zum nächsten Leitlinienstreifen entfernt war. Demnach ergibt bereits eine rein optische Auswertung, dass nicht einmal ein Abstand von 18 m durch die Berufungswerberin zum vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten worden ist. Im Zusammenhalt mit der durch ein geeichtes Gerät vorgenommenen Abstandsmessung erweist sich somit eindeutig, dass die Berufungswerberin eine Übertretung des § 18 StVO zu vertreten hat.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern erheblich, als die Vorschriften über den einzuhaltenden Abstand zur Unfallvermeidung von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn ? wie im vorliegenden Fall ? ein derart geringer Abstand eingehalten wird, dass nicht einmal der Reaktionsweg dem entsprochen wird, ist ein rechtzeitiges und unfallvermeidendes Anhalten bei einem plötzlichen Abbremsen des vorherfahrenden Fahrzeuges nicht möglich. Gerade auf Autobahnen ist aufgrund der hohen Geschwindigkeiten und damit im Zusammenhang stehend der gravierenderen Auswirkungen eines Auffahrunfalls die Einhaltung des ausreichenden Abstand jedenfalls von Bedeutung.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist auszuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm einen möglichen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vorsieht. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens erweist sich die verhängte Geldstrafe selbst unter Zugrundelegung ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin als keinesfalls unangemessen hoch, sondern vielmehr angemessen und geboten, um diese von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten. Die Strafe bewegt sich im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die verhängte Strafe in der genannten Höhe ist insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen im Interesse eines geordneten Verkehrs auf den Autobahnen und der Unfallsvermeidung notwendig.

 

Eine Korrektur des Spruchs war insofern vorzunehmen, als § 18 StVO nicht die Einhaltung eines zwei-Sekunden-Abstandes vorschreibt und nach der Rechtsprechung weder ein ziffernmäßig bestimmter Abstand zwischen den Fahrzeugen noch eine bestimmte von den Fahrzeugen eingehaltene Geschwindigkeit zu den Tatbestandsmerkmalen der Übertretung gehört (vgl VwGH 04.07.1997, Zl 97/03/0028 mwN ).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abstandsmessung, Videomessgerät, Spurwechsel, Sicherheitsabstand, Länge, Reaktionsweges, Abstand, von, 35,1 m, einzuhalten, gewesen, nur, 15 m, eingehalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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