TE UVS Tirol 2005/01/12 2004/18/225-1

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn R. P., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.11.2004, Zl VK-5423-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 185,00 auf Euro 120,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 36 Stunden Ersatzarrest, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 12,00 neu bestimmt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 03.05.2004 um 14.40 Uhr

Tatort: Vomp, auf der Inntalautobahn A12, km 50,273, Fahrtrichtung

Innsbruck

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY

 

1. Sie haben zu einem vor ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,45 Sekunden festgestellt. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 99 km/h haben sie lediglich einen Sicherheitsabstand von 12 Meter zum Vorderfahrzeug eingehalten.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 185,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Dabei führte der Beschuldigte lediglich an, dass er auf den Fotos nicht erkennen könne, wer der Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY gewesen ist.

 

Dieser Berufung kommt lediglich hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zu.

 

Der Anzeige, die sich im erstinstanzlichen Akt findet, ist zu entnehmen, dass der nicht angehaltene Lenker des Fahrzeuges der Marke Fiat mit dem Kennzeichen XY am 03.05.2004 um 14.40 Uhr auf der A12 bei Strkm 50,273 im Gemeindegebiet von Vomp zu einem am gleichen Fahrstreifen vor diesem Fahrzeug fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,45 Sekunden festgestellt worden ist. Unter Tatbeschreibung scheint auf, dass bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 99 km/h lediglich ein Abstand von 12 Meter eingehalten worden ist.

 

Das Fahrzeug ist laut Anzeige auf Herrn H. F., XY, zugelassen.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass H. F., der einen Kurierdienst betreibt, mit Schreiben der Erstbehörde vom 12.07.2004 aufgefordert worden ist, binnen zwei Wochen die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 03.05.2004 um

14.40 Uhr in Vomp auf der Inntalautobahn A12 auf Höhe Strkm 50,273 gelenkt hat. Mit Schreiben vom 22.07.2004 teilte der Kurierdienst H. F. mit, dass R. P., geb. XY, XY das Fahrzeug gelenkt hat.

 

In der Folge erging eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten wegen Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO mit 29.07.2004. Im rechtzeitig gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschuldigte aus, er wünsche von der Erstbehörde Beweise, dass er der Lenker zur Tatzeit gewesen ist, da er sich nicht sicher sei, dass er im Fahrzeug gesessen sei bzw dieses gelenkt habe. Eine dezidierte Behauptung, dass er damals nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist bzw dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt habe, findet sich weder in diesem Einspruch, noch in der vom Beschuldigten erhobenen Berufung.

 

Aufgrund dieses Verhaltens und der für die Berufungsbehörde unbedenklichen Auskunft des Kurierdienstes H. F.

(Zulassungsbesitzer), wonach der Beschuldigte das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, geht die Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zweifelsfrei davon aus, dass der Beschuldigte auch tatsächlich der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen ist.

 

Dass dieser am 03.05.2004 um 14.40 Uhr auf der A12 bei Strkm 50,273 tatsächlich, wie in der Anzeige angeführt, bei einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 99 km/h lediglich einen Sicherheitsabstand von 12 Meter auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Lichtbildbeilage betreffend die gegenständliche Messung. Der Umstand, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden ist, wurde vom Beschuldigten gar nicht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h ein Sicherheitsabstand von 27,5 Meter erforderlich. Somit wurde mit einem Abstand von 12 Meter der erforderliche Sicherheitsabstand deutlich unterschritten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorsieht. Die Erstbehörde führte in der Strafbemessung aus, dass im gegenständlichen Fall strafmildernd kein Umstand zu werten sei. Es ergibt sich jedoch kein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte bereits strafvorgemerkt aufscheinen würde, sodass von der bisherigen Unbescholtenheit als gewichtigen Milderungsgrund auszugehen war. Aus dieser Sicht sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe wäre selbst für den Fall, dass auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, aufgrund des Schuld und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen.

Schlagworte
Nach, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtshofes, ist, bei, einer, Geschwindigkeit, 99km/h, Sicherheitsabstand, von, 27,5, Meter, erfordelich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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