Eine Übertretung des § 18 Abs 1 StVO kann auch dadurch begangen werden, dass der Lenker eines Fahrzeuges nach dem Einscheren eines anderen Fahrzeuges auf seine Fahrspur den dadurch bewirkten zu geringen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen beibehält anstatt die mögliche Geschwindigkeitsverringerung bzw das mögliche Abbremsen seines Fahrzeuges vorzunehmen.