RS UVS Kärnten 2004/12/03 KUVS-1681/2/2004

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Veröffentlicht am 03.12.2004
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Rechtssatz

Wird der Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 18 Abs. 1 und  20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit c StVO rechtskräftig bestraft und ergibt die erforderliche Wertung des Verhaltens des Berufungswerbers, dass er für die gewählte Fahrgeschwindigkeit einen zu geringen Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug einhielt, die Tatbegehung zur Nachtzeit erfolgte und die festgestellte Alkoholisierung und die dadurch erheblich reduzierte Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit begleitete, so ist eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers anzunehmen und der Entzug der Lenkberechtigung für drei Monate, verbunden mit dem Auftrag zur Nachschulung gerechtfertigt.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsentzugsdauer, Verkehrszuverlässigkeit, Nachschulung, Nachtzeit, Alkoholisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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